(1) Jeder Landtag wird in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt, besteht aus fünfunddreißig Abgeordneten und bleibt fünf Jahre im Amt. Die Fünfjahresperiode beginnt mit dem Wahltag. Die Wahlen finden gleichzeitig am selben Tag statt. Wird ein Landtag vorzeitig neu gewählt, so bleibt er bis zum Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode des nicht neu gewählten Landtags im Amt.
(2) Das Gesetz über die Wahl des Südtiroler Landtags muß die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleisten.
(3) Ein Sitz im Landtag des Trentino steht dem Gebiet zu, das die Gemeinden Moena, Soraga, Vigo di Fassa, Pozza di Fassa, Mazzin, Campitello di Fassa und Canazei einschließt, in dem die Dolomitenladiner des Fassatals ansässig sind, und wird gemäß den Bestimmungen des im Artikel 47 Absatz 2 genannten Gesetzes zugeteilt.
(4) Die Wahlen zum neuen Landtag werden vom Landeshauptmann ausgeschrieben und finden frühestens am vierten Sonntag vor und spätestens am zweiten Sonntag nach dem Ablauf der Fünfjahresperiode statt. Das Dekret über die Wahlausschreibung wird spätestens am fünfundvierzigsten Tag vor dem Wahltag veröffentlicht.
(5) Der neue Landtag tritt innerhalb zwanzig Tagen nach der Bekanntgabe der Gewählten auf Einberufung seitens des amtierenden Landeshauptmanns zusammen.35)