(1) Dem Grundeigentümer steht für die Grundablöse oder die Einräumung der Dienstbarkeit eine angemessene Entschädigung zu.
(2) Die Entschädigungen laut Absatz 1 werden vom Landesschätzamt nach Anhören des auf Landesebene repräsentativsten Bauernverbandes festgelegt, wobei die vom Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, festgelegten Kriterien berücksichtigt werden.