(1) Die Führung des Radweges bzw. der Radroute über privaten Grund wird durch eine Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Betreiber geregelt, mit welcher eine Dienstbarkeit für die Dauer von 90 Jahren bestellt wird. Auf Wunsch des Grundeigentümers können bestehende oder neue Trassen auch abgelöst werden.
(2) Die Vereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor:
(3) Kommt es zu keiner Einigung mit dem Grundeigentümer, kann die betreffende Fläche enteignet werden oder eine Zwangsdienstbarkeit auferlegt werden.