(1) Radwege und Radrouten werden unter Berücksichtigung der Verkehrsart und des Verkehrsaufkommens mit den notwendigen Einrichtungen und Plätzen zum Anhalten, zur Verpflegung und für das sichere Abstellen der Fahrräder ausgestattet.
(2) Grundsätzlich wird alle fünf Kilometer eine Raststätte eingerichtet. Vorrangig werden bestehende Einrichtungen genutzt, wobei auch jene berücksichtigt werden, die sich im Umkreis von 500 Metern befinden.
(3) Die Raststätten werden in folgende Kategorien eingestuft: