(1) Die für den Betriebsbogen erforderlichen Daten stammen aus Datenbanken, die der Landesverwaltung zur Verfügung stehen und aus den im Landesverzeichnis eingetragenen Daten.
(2) Alle im Betriebsbogen enthaltenen Daten, die gemäß den Modalitäten laut Artikel 10 Absatz 1 überprüft und bestätigt wurden, gelten als bescheinigt und werden von der Landesverwaltung bei der Antragsbearbeitung keiner weiteren Überprüfung unterzogen, wenn sie vom landwirtschaftlichen Unternehmen bei der Verfahrensaufnahme bestätigt werden.
(3) Die Daten betreffend die bewirtschafteten Flächen, die im Betriebsbogen nach den Modalitäten der vorhergehenden Absätze eingetragen sind, sind in jeder Hinsicht als überprüfte Daten zu betrachten, die für die Bearbeitung von Beihilfeanträgen jeder Art herangezogen werden können. 19)