(1) Die im Antrag auf Eintragung ins Landesverzeichnis oder in der Mitteilung einer Änderung erklärten Daten werden innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Antrags bzw. der Mitteilung von der Landesabteilung Landwirtschaft überprüft; zu diesem Zweck kann sie gemäß den im Handbuch festgelegten Modalitäten auch Personal und Ressourcen anderer Landesabteilungen in Anspruch nehmen. 14)
(2) Bei positivem Ergebnis der Überprüfung laut Absatz 1 wird das landwirtschaftliche Unternehmen in das Landesverzeichnis eingetragen bzw. die darin enthaltenen Daten werden geändert und dem Unternehmen wird der LAFIS-Flächenbogen ausgehändigt. 15)
(3) Bei einem negativen oder teilweise negativen Ergebnis der Überprüfung laut Absatz 1 teilt die Landesabteilung Landwirtschaft dem Antragsteller rechtzeitig die festgestellten Abweichungen mit und fordert ihn zur Stellungnahme auf.
(4) Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb von 30 Tagen ab der Mitteilung laut Absatz 3, gilt die Eintragung als abgelehnt. Beharrt der Antragsteller/die Antragstellerin auf der Richtigkeit der erklärten Informationen, wird der Antrag auf Eintragung oder auf Änderung innerhalb von 60 Tagen von der Landesabteilung Landwirtschaft erneut überprüft. Falls die fachliche Bewertung der für Forstwirtschaft oder für Landschaft zuständigen Landesabteilung erforderlich ist, beruft der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft eine Dienststellenkonferenz gemäß Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ein und entscheidet dann, welche Daten, gegebenenfalls auch von Amts wegen, in das Landesverzeichnis einzutragen sind. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller/der Antragstellerin mitgeteilt. 16)
(4/bis) Falls die Befugnis laut Artikel 6 Absatz 7 übertragen worden ist, obliegen die Überprüfungen gemäß den vorhergehenden Absätzen dem bevollmächtigten Direktor/der bevollmächtigten Direktorin. 17)
(5) Als Bezugsdaten für die Überprüfung laut Absatz 1 werden in der Regel jene Daten verwendet, die in den Datenquellen laut Anlage B enthalten sind; stimmen die Daten nicht überein, so muss der Antragsteller beantragen, dass die entsprechenden Daten in den Bezugsquellen ajouriert werden.