(1) Für alle Wasserbezugsquellen legt der Betreiber gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften ein Programm für die chemischen und mikrobiologischen Analysen fest und übermittelt es dem gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetrieb, der befugt ist, Änderungen am übermittelten Programm vorzuschlagen.
(2) Die Betreiber können zusammen mit den Kontrollorganen die Probeentnahmestellen der jeweiligen Trinkwasserleitung festlegen.
(3) Die Wasserbezugsquellen sind wenigstens einmal im Jahr einer Routinekontrolle gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu unterziehen.
(4) Bei Wasserbezugsquellen, die gegenüber Verschmutzungen anfällig sind, muss die Analysenfrequenz erhöht werden, wobei möglichst kontinuierliche Mess- und Überwachungstechniken einzusetzen sind, andernfalls wird die Funktionalität monatlich geprüft. Bei der Abnahme von Trinkwasserleitungen gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, wird auch die Mindestfrequenz der Analysen festgelegt.