Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Mai 2003, Nr. 19.
Sind die im Vorspann genannten Voraussetzungen für die Betreibung der Sicherheitsleistung gegeben und hat das Unternehmen seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so fordert das Land durch begründetes Schreiben, das auch dem Unternehmen zugeschickt wird, die Gesellschaft dazu auf, den gemäß Artikel 1 geschuldeten Betrag im Rahmen des verbürgten Gesamthöchstbetrags einzuzahlen. In diesem Fall ist Folgendes zu beachten:
Für die Erfüllung dessen, was Absatz 1 vorsieht, ist die Anwendung von Artikel 9 Voraussetzung.
Sind die von der Gesellschaft eingezahlten Beträge nicht oder nur teilweise geschuldet, so kann der entsprechende Rechtsweg bestritten werden.
Mit jeder von der Gesellschaft vorgenommenen Einzahlung erfolgt automatisch eine entsprechende Verkürzung des Bürgschaftsbetrags.