Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Mai 2003, Nr. 19.
Die Gesellschaft haftet im genannten Gesamthöchstausmaß für Beträge, die das Unternehmen und seine gesetzmäßigen Gesamtschuldner der Autonomen Provinz Bozen zur Deckung der für den Transport, die Entsorgung von Abfällen, die Sanierung und die Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlichen Ausgaben sowie als Entschädigung für entstandene Umweltschäden gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Juli 1986, Nr. 349, schulden, soweit diese auf eine im Zeitraum der Wirksamkeit der Ermächtigung durch eine beliebige fahrlässige oder vorsätzliche Handlung verursachte Nichterfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Land zurückzuführen sind, die auf Rechtsvorschriften, etwaigen Abkommen und zusätzlichen Maßnahmen anderer öffentlicher Körperschaften oder Organe, auch Kontrollorgane, beruhen