Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Oktober 2001, Nr. 45.
(1) Die Aufgaben, die laut Artikel 6 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, der Fachkommission übertragen wurden, werden von der Abteilung Arbeit-Arbeitsamt, den Gesundheits- und Sozialdiensten im Rahmen der Konferenz der Dienststellen, die mit Beschluss der Landesregierung geregelt wird, wahrgenommen.
(2) Die Feststellung einer Behinderung laut Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, obliegt der Ärztekommission laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104. Die entsprechenden Kriterien werden mit Beschluss der Landesregierung laut Absatz 1 festgelegt.