Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Oktober 2001, Nr. 45.
(1) Nach Anhören der Landesarbeitskommission werden mit Beschluss der Landesregierung die Richtlinien für den Abschluss nachfolgender Vereinbarungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, zwischen der Abteilung Arbeit-Arbeitsamt und den Betrieben definiert.
(2) Für die Vereinbarungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, werden die Arbeitseingliederungsprojekte gemäß Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, angewandt.