Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Februar 2001, Nr. 6.
(1) Die Pflicht zur Zahlung der Abfallgebühr beginnt mit dem ersten Tag des dem Nutzungsbeginn folgenden Monats und erlischt am letzten Tag des Monats, in dem die Nutzung effektiv endet.
(2) Falls die Nutzungsbeendigung oder -reduzierung nicht rechtzeitig gemeldet wird, wird die Gebühr für jenen Zeitraum nicht geschuldet, für welchen die Nutzungsbeendigung oder -reduzierung nachgewiesen werden kann oder für welchen der nachfolgende Nutzer die Gebühr entrichtet hat.