Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Februar 2001, Nr. 6.
(1) Die Gemeinden laut Artikel 7/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61, können bis zum 31. Dezember 2005 die Grundgebühr für die Kategorie Wohnungen aufgrund der Anzahl der Personen, die nach den meldeamtlichen Daten die Wohneinheit bewohnen, und aufgrund der besetzten Fläche berechnen. 4)
Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Juni 2005, Nr. 27.