Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Februar 2001, Nr. 6.
(1) Diese Verordnung regelt die Anwendung der Abfallgebühr, die von den Gemeinden festgelegt und eingehoben wird. Sie führt somit Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61, betreffend "Vorschriften zum Schutze des Bodens vor Verunreinigung und zur Regelung des Einsammelns, der Abfuhr und der Beseitigung der festen und schlammigen Abfälle", durch.