(1) Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion Einsprüche laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, Beschwerde eingereicht werden. 145)
(2)Beschwerde kann ausschließlich aus Rechtsgründen erhoben werden; wird der Beschwerde stattgegeben, annulliert die Sektion für Einsprüche die angefochtenen Entscheidungen und entscheidet in der Sache. 146)