(1) Die Gewährung von Leistungen der finanziellen Sozialhilfe und die Ergänzung der Tarife erfolgen auf Antrag des Nutzers oder seines gesetzlichen Vertreters sowie, bei Vorliegen eines gerechtfertigten Grundes, von Amts wegen. 132)
(2) Für die Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe wird die Leistung, wenn das Gesuch bis zum 20. Tag des jeweiligen Monats vorgelegt wird, ab dem Ersten desselben Monats erbracht. Wird das Gesuch hingegen nach dem 20. Tag eines bestimmten Monats vorgelegt, wird die Leistung erst ab dem ersten Tag des Folgemonats erbracht.
(3) Die Ergänzung des Tarifs laut Artikel 43 erfolgt ab Antragsdatum. Wird der Erstantrag innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme des Nutzers in einer Einrichtung eingereicht, so erfolgt die Ergänzung ab dem Aufnahmedatum. Wird ein Gesuch innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit des vorhergehenden Gesuches auf dieselbe Tarifbegünstigung gestellt, so erfolgt die Ergänzung ab Datum der genannten Fälligkeit.
(4) Ausgleichsleistungen oder Tarifbeteiligungen von Seiten der öffentlichen Hand, die unter den jährlichvon der Landesregierung, gleichzeitig mit der Bestimmung des Grundbetrags, festgelegten Mindestbeträgen liegen, werden nicht ausbezahlt.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 5-bis wird das Gesuch um Gewährung einer finanziellen Sozialhilfeleistung oder Tarifbegünstigung archiviert, falls es nicht alle vorgesehenen Informationen und Unterlagen enthält und falls es ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 15 Tagen nach entsprechender Aufforderung vervollständigt wird. 133)
(5-bis) Enthält das Gesuch um Tarifbegünstigung nicht alle erforderlichen Informationen oder Unterlagen betreffend die einzelnen erweiterten Familiengemeinschaften, falls deren Beteiligung vorgesehen ist, und wird es ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 15 Tagen nach entsprechender Aufforderung vervollständigt, so wird die Tarifbeteiligung ausschließlich für die erklärenden Familiengemeinschaften berechnet; der Restanteil des Tarifs wird den nicht erklärenden Familiengemeinschaften angelastet. 134)
(6) 135)
(7) Die Entscheidung der zuständigen öffentlichen Körperschaft bezüglich der Zahlung der Tarife von Seiten der einzelnen Familiengemeinschaften ist für einen maximalen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.
(8) Bei wesentlichen Änderungen an den Einnahmen, dem Vermögen oder den Tarifen im Laufe des Jahres kann die zuständige öffentliche Stelle auf Antrag des Betroffenen oder auf eigene Initiative hin, die finanzielle Situation neu bewerten und die Höhe der Leistung neu festsetzen. 136)137)
(9) Zur Feststellung der Änderung und Neubewertung der finanziellen Situation laut Absatz 8 wird das aktuelle Vermögen mit Bezug auf die Vermögenssituation bewertet, die zum Ende des Monats besteht, das dem Monat der Einreichung des Leistungsgesuchs vorausgeht. 138)