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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. September 1999, Nr. 491)
Verordnung über die Aufteilung von Schulden gegenüber dem Land in Raten

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 1999, Nr. 55.

Art. 3 (Stundung der Zahlung und Einstellung der Einhebung)

(1) Die Organe, die zuständig sind, über den Antrag zu befinden, legen die Anzahl und die Höhe der Rückzahlungsraten fest.

(2) Der Betrag der einzelnen Raten ist um die Zinsen erhöht, die dem Kapital zugewachsen sind, berechnet auf der Basis des gesetzlichen Zinssatzes. Die einzelnen Monatsraten sind am jeweiligen Monatsletzten fällig.

(3)  Auf Antrag des Schuldners kann die Einstellung der Einhebung bis zu einem Jahr und anschließend die Aufteilung der Zahlung bis auf maximal 60 Monatsraten gewährt werden. Auf die Beträge, deren Zahlung eingestellt worden ist, werden Zinsen berechnet, welche dem gesetzlichen Zinssatz, erhöht um 3,5 Prozentpunkte, entsprechen. 8)

(4) Die Begünstigung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen, aufgrund welcher sie gewährt wurde, entfallen und wenn die begründete Gefahr besteht, daß der geschuldete Betrag nicht eingetrieben werden kann.

8)
Art. 3 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 16. Februar 2015, Nr. 6, und später so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 4. September 2020, Nr. 31.