(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung der Ratenzahlung bei außersteuerlichen Schulden, und zwar in Durchführung von Artikel 37 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, "Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes", in geltender Fassung. 2)
(2) Für die Ratenzahlung bei Verwaltungsstrafen wird weiterhin Artikel 5 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, angewandt.