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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. September 1999, Nr. 491)
Verordnung über die Aufteilung von Schulden gegenüber dem Land in Raten

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 1999, Nr. 55.

Art. 2 (Organe, Anträge und Sicherstellungen)

(1) Der Antrag auf Ratenzahlung wird an das Amt gestellt, das den Vorgang bearbeitet. Im Antrag muß der Antragsteller in eigener Verantwortung und unter Angabe der entsprechenden Gründe erklären, daß es ihm zu diesem Zeitpunkt unmöglich ist, den geschuldeten Betrag in einmaliger Zahlung zu entrichten.

(2) Nach der Entgegennahme des Antrages teilt das betreffende Amt dem Antragsteller mit, welche Unterlagen er zur Begründung des Antrages vorlegen muß; außerdem überprüft es, ob die Nichtermöglichung der Ratenzahlung die Einziehung der Forderung objektiv behindern kann, was der Landesverwaltung zum Schaden gereichen würde.

(3) Über Anträge, die Schulden von weniger als 50.000,00 Euro betreffen, entscheidet der Abteilungsdirektor/die Abteilungsdirektorin, dem/der das Amt untersteht, das den Vorgang bearbeitet. 3)

(4) Über Anträge, die Schulden von 50.000,00 Euro oder mehr betreffen, entscheidet die Landesregierung. 4)

(5) Beläuft sich der geschuldete Betrag auf 10.000,00 Euro oder mehr, kann die Ratenzahlung nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass eine geeignete Sicherstellung geboten wird. 5)

(5/bis) Der Mindestbetrag jeder Monatsrate beträgt 100,00 Euro. 6)

(6) Die Ratenzahlung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass eine positive fachliche Stellungnahme der für die Finanzen zuständigen Organisationseinheit vorliegt. 7)

3)
Art. 2 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 4. September 2020, Nr. 31.
4)
Art. 2 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 4. September 2020, Nr. 31.
5)
Art. 2 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 4. September 2020, Nr. 31.
6)
Art. 2 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 4. September 2020, Nr. 31.
7)
Art. 2 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 4. September 2020, Nr. 31.