(1) Das Ausmaß der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes genannten Zahlungen wird so festgelegt, daß es insgesamt jeweils nicht mehr als 90% des Wertes ausmacht, den die noch nicht fertiggestellte Liegenschaft zum Zeitpunkt der Teilzahlung hat; dabei wird der vom Techniker laut Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes überwachte Baufortschritt berücksichtigt.