(1) Die Verwahrer von Liegenschaften
(2) Die Verwahrer der Liegenschaften teilen dem Landesvermögensamt unverzüglich jede Unregelmäßigkeit in bezug auf die ihnen zugewiesenen Liegenschaften mit; beruht diese Unregelmäßigkeit auf einer strafbaren Handlung, müssen die Vorschriften laut Artikel 8 eingehalten werden.