(1) Die Namhaftmachung oder der Ersatz des für jede landeseigene oder vom Land angemietete Liegenschaft zu ernennenden Verwahrers muß dem Landesvermögensamt mitgeteilt werden. Dies gilt auch für Liegenschaften, die vorläufig ungenutzt bzw. für den Verkauf oder die Zuweisung bestimmt sind.
(2) Für jedes Dienstgebäude wird nur ein Verwahrer ernannt, wobei in der Regel der ranghöchste Beamte bestellt wird, der im Gebäude Dienst leistet, bzw. der Dienstälteste von mehreren gleichrangigen Beamten.
(3) Die Verwahrer von Grundstücken werden vom jeweils zuständigen Landesrat namhaft gemacht.
(4) Bei Neuerwerb bzw. Anmietung von Liegenschaften wird als Verwahrer ein Bediensteter jenes Ressorts namhaft gemacht, welches den Erwerb bzw. die Anmietung beantragt hat.
(5) Bei Neu- bzw. Umbau werden die Gebäude bis zur Übergabe der Räume an die jeweiligen Dienststellen oder Ämter dem jeweiligen Bauleiter in Verwahrung gegeben.
(6) Liegenschaften, die Körperschaften, Anstalten, Betrieben und Vereinigungen zur Verfügung gestellt werden, werden den jeweiligen rechtlichen Vertretern in Verwahrung gegeben.
(7) In Zweifelsfällen wird der Verwahrer von dem für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrat namhaft gemacht.
(8) Diese Verordnung gilt auch für Personen, die nicht dem planmäßigen Personal des Landes angehören, denen unbewegliche Sachen des Landes Südtirol anvertraut sind.
(9) Wird ein Verwahrer ersetzt, so übergibt der scheidende Verwahrer die unbeweglichen Sachen dem neuen Verwahrer und verfaßt ein Übergabeprotokoll. Eine Originalausfertigung des Übergabeprotokolls wird dem Landesvermögensamt übermittelt.