(1) Bis zum Tag vor den Wahlen können in den Schulen außerhalb der Dienstzeit Versammlungen abgehalten werden, um die Kandidaten und die Programme vorzustellen. Die Anträge sind an den Direktor zu richten.
(2) In den Schulen werden eigene Flächen für den Aushang von Wahlwerbeschriften zur Verfügung gestellt.