(1) Die Wahlen der Eltern- und Schülervertreter finden im Rahmen einer Sitzung der entsprechenden Landesbeiräte bis spätestens zum Zeitpunkt der Wahlen der übrigen Kategorien statt.
(2) Die Vorsitzenden der Landesbeiräte der Eltern und der Schüler errichten je ein Wahlamt und ernennen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und zwei Stimmenzähler.
(3) Die Wahlen finden auch statt, wenn das Gremium nicht beschlussfähig ist .10)