In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Juli 1997, Nr. 221)
Durchführungsverordnung zur Abwicklung der Wahlen des Landesschulrates

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.

Art. 24 (Zuweisung der Sitze)  

(1) Nach Erhalt der Protokolle summiert die Landeswahlkommission die nach Kategorien getrennten Stimmen für die einzelnen Listen und für die einzelnen Kandidaten.

(2) Die Zuweisung der Sitze wird wie folgt vorgenommen: Die gesamte Stimmenzahl aller Listen einer Kategorie wird durch die Anzahl der zu wählenden Vertreter dividiert; auf diese Weise wird der Wahlquotient ermittelt.

(3) Jeder Kandidatenliste werden so viele Gewählte zugewiesen, wie oft der Wahlquotient in der Stimmenanzahl der betreffenden Liste enthalten ist.

(4) Die eventuell noch unbesetzten Sitze werden den Listen zugewiesen, die die höchsten Reststimmen haben. Berücksichtigt werden auch solche Listen, die keinen vollen Quotienten für die Zuweisung eines Sitzes erreicht haben.

(5) Bei Reststimmengleichheit unter zwei oder mehreren Listen wird jene Liste bevorzugt, der die größere Anzahl an Sitzen zugesprochen worden ist. Bei gleicher Anzahl von Sitzen entscheidet das Los.

(6) Innerhalb einer jeden Liste wird die Reihenfolge der Kandidaten nach den erhaltenen Vorzugsstimmen festgelegt.

(7) Bei gleicher Anzahl von Vorzugsstimmen für zwei oder mehrere Kandidaten derselben Liste werden die Kandidaten nach ihrer Anordnung in der Liste als gewählt erklärt. Dasselbe gilt für den Fall, daß keiner der Kandidaten eine Vorzugsstimme erhalten hat.

(8) Falls eine Wählerkategorie keine Kandidatenliste einreicht, bleiben die entsprechenden Sitze unbesetzt.

(9) Falls einer Liste mehr Sitze zustehen, als sie Kandidaten hat, so werden die überzähligen Sitze nach den größten Wahlquotienten auf die anderen Listen verteilt.

(10) Die Vertretung der verschiedenen Schulstufen für die Kategorie laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) des Gesetzes ist wie folgt gewährleistet:

  1. für die deutsche Sprachgruppe: mindestens zwei Vertreter jeder Schulstufe,
  2. für die italienische Sprachgruppe: mindestens ein Vertreter jeder Schulstufe.

(11) Falls aufgrund der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen nicht die Vertretungen im Sinne des vorherigen Absatzes sowie des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes und des Artikels 3 Absatz 3 letzter Satz des Gesetzes hervorgehen, weist die Landeswahlkommission - bei Anwendung der in den vorhergehenden Absätzen aufgezeigten Vorgangsweise - den als letzten zugeteilten Listensitz dem Kandidaten der nicht vertretenen Schulstufe zu, der innerhalb dieser Liste die höchste Anzahl von Vorzugsstimmen aufweist. Falls in der Liste kein Kandidat der nicht vertretenen Schulstufe aufscheint, wird der Sitz der Liste zugewiesen, die die höchsten Reststimmen hat.

(12) Der Kandidat, der aufgrund der im vorhergehenden Absatz festgelegten Bestimmungen als nicht gewählt erklärt wird, nimmt die erste Stelle in der Rangordnung der nicht gewählten Kandidaten seiner Liste ein.

(13) Falls im Laufe der Amtsdauer des Landesschulrates durch das Ausscheiden eines Mitgliedes die Vertretung der verschiedenen Schulstufen im Sinne der vorhergehenden Absätze nicht mehr gegeben ist, wird für die Ersetzung des Mitgliedes gemäß Absatz 11 verfahren.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionA Lehrpläne und Stundentafeln
ActionActionB Lehrpersonal
ActionActionC Kollegialorgane
ActionActiona) Landesgesetz vom 18. Oktober 1995, Nr. 20
ActionActionb) Landesgesetz vom 12. Dezember 1996, Nr. 24
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Juli 1997, Nr. 22
ActionAction Art. 1 (Anwendungsbereich)
ActionAction Art. 2 (Ausschreibung der Wahlen)  
ActionAction Art. 3 (Namhaftmachung der Vertreter)
ActionAction Art. 4 (Landeswahlkommission und Wahlämter)
ActionAction Art. 5 (Landeswahlkommission)
ActionAction Art. 6 (Wahlämter an den Schulen)
ActionAction Art. 7 (Wahlen der Eltern- und Schülervertreter)
ActionAction Art. 8 (Das aktive und passive Wahlrecht)  
ActionAction Art. 9 (Aktives und passives Wahlrecht der Lehrpersonen, Direktoren und Inspektoren)
ActionAction Art. 10 (Aktives und passives Wahlrecht des Personals für die Erziehung und Betreuung behinderter Schüler sowie des Verwaltungspersonals)
ActionAction Art. 11 (Aktives und passives Wahlrecht der Eltern und der Oberschüler)
ActionAction Art. 12 (Erstellung der Wählerverzeichnisse)
ActionAction Art. 13 (Erziehungspersonal des "Damiano Chiesa" Heimes)
ActionAction Art. 14 (Erstellung der Kandidatenlisten)
ActionAction Art. 15 (Beglaubigung der Unterschriften der Kandidaten und der Listenunterzeichner)
ActionAction Art. 16 (Einreichung der Kandidatenlisten)
ActionAction Art. 17 (Aushang der Kandidatenlisten und Überprüfung der Rechtmäßigkeit)
ActionAction Art. 18 (Listenvertreter)
ActionAction Art. 19 (Vorstellung der Kandidaten und Programme)
ActionAction Art. 20 (Stimmzettel und Protokollvordrucke)
ActionAction Art. 21 (Bestimmungen zur Stimmabgabe)
ActionAction Art. 22 (Durchführung der Stimmenzählung)
ActionAction Art. 23 (Hinweise für die Stimmenzählung)
ActionAction Art. 24 (Zuweisung der Sitze)  
ActionAction Art. 25 (Bestimmungen für die Bekanntgabe der Gewählten)
ActionAction Art. 26 (Beschwerden)
ActionAction Art. 27 (Erste Einberufung)
ActionAction Art. 27/bis (Zusatzwahlen der Vertretungen der Eltern und der Schüler)
ActionAction Art. 28 (Aufhebung von Bestimmungen)
ActionAction Art. 29 (Inkrafttreten)
ActionActionD Schul- und Hochschulfürsorge
ActionActionE Schulbauten
ActionActionF Verschiedene Bestimmungen
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis