(1) Jede Pflegeeinheit verfügt über einen Pflegestützpunkt.
(2) Der Pflegestützpunkt umfaßt ein Pflegedienstzimmer, eine Teeküche, einen Putzmittelraum, einen Spülraum, je einen Raum für reine Wäsche und für Schmutzwäsche sowie einen Abstellraum für Pflegegeräte (Gehilfen, Rollstühle, Seitengitter, Dekubitusmatratzen, Liegewagen usw.) von jeweils bescheidenem Ausmaß.