(1)Die bestehenden Schutzhütten müssen innerhalb der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Frist diesen Vorschriften angepasst werden, sofern der „Plan zur Anpassung an die Brandschutzbestimmungen in Schutzhütten“ den Anforderungen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2015, Nr. 24, entspricht und innerhalb 1. November 2015 bei der ehemaligen Landesabteilung für Brand- und Zivilschutz, inzwischen Agentur für Bevölkerungsschutz, eingereicht wurde und die diesem Dekret beigelegten Vorlagen A und B innerhalb innerhalb der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Frist bei der zuständigen Gemeinde hinterlegt werden. Zum Erhalt der vorläufigen Benutzungserlaubnis muss die Vorlage C im Anhang zu diesem Dekret zusammen mit den Anhängen A und B vorgelegt werden. 69)
(2) Der Betreiber und ein von ihm beauftragter Techniker müssen bescheinigen, dass die Brandschutzmaßnahmen, die durch eigene Bestimmungen geregelt sind, in der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Anzahl in den folgenden Bereichen eingehalten werden: Feuerwiderstand der Bauteile; Brandverhalten der Baustoffe; Unterteilung der Brandabschnitte; Flure; Treppen; Fahrstühle und Lastenaufzüge; Wasserlöschanlagen; Fluchtwege, die ausschließlich dem Beherbergungsbetrieb dienen, mit Ausnahme der Stellen, wo ein Brandverhalten der Baustoffe vorgesehen ist; Fluchtwege, die auch andere Zwecke erfüllen, mit Ausnahme der Stellen, wo ein Brandverhalten der Baustoffe vorgesehen ist; Lagerräume. 70)
(3) Nach Abschluss der Arbeiten zur Anpassung an die Brandschutzvorschriften muss die Brandschutzabnahme durchgeführt werden. 71)
Anhang 72)
Vorlage A 73)
Vorlage B 74)
Vorlage C 75)