Schutzhütten jeder Kategorie mit bis zu fünfundzwanzig Schlafplätzen unterliegen folgenden Vorschriften:
Handfeuerlöscher müssen eine Löschkapazität von wenigstens 13 A - 89 B aufweisen. Für den Schutz von Bereichen und Anlagen mit besonderem Risiko sind zweckmäßige Feuerlöscher vorzusehen.67)