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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 26 Schutzhütten mit mehr als 25 Schlafplätzen

26.1. Neue Schutzhütten

Es gelten dieselben Vorschriften wie für neue Beherbergungsbetriebe (II. Titel, erster Teil) mit folgenden Ausnahmen:

  1. nachdem die Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge nicht gewährleistet werden kann, müssen wenigstens Sprossenleitern bereitgestellt sein, die das Erreichen aller Geschosse ermöglichen. Für Höhen über 6 m bedarf es ortsfester Leitern. Der Standort der Leitern muß klar gekennzeichnet sein;
  2. die unter Ziffer 25 Buchstabe b) erwähnten Überprüfungen sind wenigstens einmal jährlich vorzunehmen;
  3. bei Schutzhütten mit höchstens 2 oberirdischen Geschossen ist ein einziger Ausgang pro Stockwerk zulässig.

26.2. Bestehende Schutzhütten

Es gelten dieselben Vorschriften wie für bestehende Beherbergungsbetriebe (II. Titel, zweiter Teil) mit folgenden Ausnahmen:

  1. die baulichen Merkmale laut Ziffer 19 sind nicht zwingend vorgeschrieben;
  2. bei Schutzhütten mit höchstens 2 oberirdischen Geschossen ist ein einziger Ausgang pro Stockwerk zulässig;
  3. die Mindestbreite der Fluchtwege beträgt 60 cm, was einer Fluchtkapazität von 30 Personen entspricht. Die genannte Breite darf nicht aufgrund zusätzlicher Toleranzen reduziert werden. Breiten von 90 cm oder mehr zählen für die Berechnung der Fluchtkapazität als eine Durchgangseinheit;
  4. die Fluchtwege, außer dem ersten, dürfen aus unbrennbaren Sprossenleitern bestehen, die außen an der Schutzhütte fest angebracht sind und folgende Maße aufweisen: Nettobreite der Sprossen mindestens 35 cm, Nettoabstand zwischen den Sprossen (Nettohöhe) höchstens 30 cm, Sprossenabstand von der Wand mindestens 15 cm.Diese Leitern müssen durch nicht fest verschlossene Öffnungen erreichbar sein, deren Nettobreite mindestens 60 cm und deren Nettohöhe mindestens 80 cm beträgt. Jede Sprossenleiter mit den obenerwähnten Eigenschaften entspricht einer Fluchtkapazität von 20 Personen. Diese Leitern müssen den Unfallschutzbestimmungen entsprechen und sind ferner mit einem durchgehenden Handlauf, der wenigstens 30 cm von der Sprossenkante entfernt verläuft, oder mit ähnlicher Vorrichtung zu versehen. Beträgt die Länge der Sprossenleiter mehr als 10 m, so ist ein mindestens 70 cm breites Trittpodest vorzusehen, das mindestens 50 cm über die Wand hinausragt und ein Geländer sowie eine Antirutschleiste aufweist. Von diesem Podest aus muß es möglich sein, über eine andere daneben aufgestellte Leiter (auch Sprossenleiter) weiter abzusteigen;
  5. bei fehlendem Anschluß an das allgemeine Stromnetz dürfen die Notbeleuchtung und die Alarmvorrichtungen durch andere Energiequellen (Stromaggregate, Windkraftgeneratoren, photovoltaische Anlagen usw.) gespeist werden; es ist jedoch zulässig, in Ermangelung jeglicher Stromversorgung, Handlampen mit unabhängiger Speisung zur Notbeleuchtung sowie handbetriebene Alarmvorrichtungen zu verwenden.
  6. sind nicht genügend Wasserquellen oder -reserven vorhanden, kann auf eine Wasserlöschanlage verzichtet werden, sofern für je 50 m² Bodenfläche - jedoch mindestens in jedem Geschoß - ein Feuerlöscher mit einer Löschkapazität von wenigstens 13A - 89BC angeordnet ist;
  7. die regelmäßigen Überprüfungen müssen mindestens jährlich stattfinden, so wie unter Ziffer 25 Buchstabe b) beschrieben. 68)
68)
Art. 26 des Anhanges A IV. Titel wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37.
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