26.1. Neue Schutzhütten
Es gelten dieselben Vorschriften wie für neue Beherbergungsbetriebe (II. Titel, erster Teil) mit folgenden Ausnahmen:
26.2. Bestehende Schutzhütten
Es gelten dieselben Vorschriften wie für bestehende Beherbergungsbetriebe (II. Titel, zweiter Teil) mit folgenden Ausnahmen: