(1) Liegen Zweifel am Ergebnis der offenen Abstimmung vor, kann unmittelbar nach Verkündigung des Abstimmungsergebnisses die Wiederholung verlangt werden.
(2) Sollte der Präsident/die Präsidentin Zweifel auch am Ergebnis der zweiten Abstimmung haben, hat die Abstimmung mit Namensaufruf zu erfolgen.