(1) Die Willensäußerung der Abgeordneten erfolgt bei Abstimmungen mit “Ja”, “Nein” oder Enthaltung; dies geschieht offen, durch Namensaufruf oder geheim; letztere wird nur angewandt, sofern über Personen abgestimmt wird. 83)
(2) Sofern diese Geschäftsordnung nicht ausdrücklich eine andere Form vorsieht, erfolgen die Abstimmungen offen, es sei denn, drei Abgeordnete verlangen die Abstimmung mit Namensaufruf. Dieser Antrag kann mit der erforderlichen Anzahl von Unterschriften schriftlich gestellt oder auch mündlich mit dem Ersuchen an den Präsidenten/die Präsidentin vorgebracht werden, zu ermitteln, ob der Antrag von der erforderlichen Anzahl von Abgeordneten unterstützt wird. 84)
(3) Ein allfälliger Antrag auf Abstimmung mit Namensaufruf muss vor Beginn der Abstimmung gestellt werden. 85)
(4)86)
(5)87)