(1) Bei Abstimmung mit Namensaufruf erklärt der Präsident/die Präsidentin den Sinn der Ja- oder Neinstimme und ermittelt durch Auslosung den Namen jenes/jener Abgeordneten, mit welchem/welcher der Namensaufruf beginnt; der Aufruf setzt sich sodann, in alphabetischer Reihenfolge, bis zum letzten Namen fort und beginnt in ebensolcher Reihenfolge von vorne bis zum Namen jenes/jener Abgeordneten, der/die dem durch das Los ermittelten Namen vorangeht.
(2) Nach Abschluss des Aufrufs werden jene Abgeordneten, welche dabei nicht geantwortet haben, zum zweiten Mal aufgerufen.