(1) Zwecks Erhebung der erforderlichen beruflichen Voraussetzungen für die Ausübung der Aufgaben der technischen Betreuung der Unterrichtstätigkeit in den Oberschulen , den Berufsschulen und der Land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung wird eine paritätische Kommission eingesetzt, bestehend aus Vertretern der Landesverwaltung und Vertretern der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen auf Bereichsebene.