(1) Das noch von der Region Trentino - Südtirol vor Übergang zum Land aufgenommene Personal, das für einen Zeitraum von wenigstens vier Jahren kontinuierlich und vorwiegend die Aufgaben des Berufsbildes des Grundbuchsgehilfen bzw. der Grundbuchsgehilfin ausgeübt hat, wird nach Bestehen einer von der Landesregierung näher zu bestimmenden Eignungsprüfung in das genannte Berufsbild eingestuft.
(2) Die Einstufung des in Absatz 1 genannten Personals erfolgt mit Wirkung ab dem ersten Tag des vierten Monates nach Inkrafttreten dieses Vertrages.
(3) Das in Absatz 1 genannte Personal mit einer effektiven Dienstzeit von weniger als vier Jahren kann ebenfalls an der Eignungsprüfung teilnehmen und wird ab dem ersten Tag des vierten Monates nach Erreichen der entsprechenden vierjährigen Berufserfahrung eingestuft.