(1) Bei Artikel 6 Absatz 1 der Anlage 4 zum Bereichvertrag vom 4. Juli 2002 wird am Ende folgender Satz angefügt: „Das dem Feuerwehrdienst am Flughafen zugeteilte Personal muss im Streikfalle den Dienst in folgenden Zeitabschnitten gewährleisten: von 6 bis 8 Uhr und von 21 bis 23 Uhr.“