Veröffentlicht im A.Bl. vom 6. Mai 2008, Nr. 19.
(1) Mit Wirkung vom Schuljahr 2006/2007 wird den Inspektoren/In spektorinnen ein Ergebnisgehalt ausbezahlt, das nicht mehr als 33 % der gemäß Artikel 3 zuerkannten Landesfunktionszulage ausmachen kann und das vom/von der zuständigen Schulamtsleiter/Schulamtsleiterin in Folge der jährlichen Bewertung zuerkannt wird.
(2) Das Ergebnisgehalt gemäß Absatz 1 kann vom/von der Schulamtsleiter/ Schulamtsleiterin verweigert oder im reduzierten Ausmaß gewährt werden, falls die Erfüllung der Führungsaufgaben mit nicht zufriedenstellend bewertet wird.
(3) Das Ergebnisgehalt gemäß Absatz 1 steht auch dem Personal zu, das wegen Krankheit abwesend ist, sich in verpflichtender Arbeitsenthaltung wegen Mutterschaft oder im bezahlten Wartestand für Gewerkschaftsfunktionäre befindet und auch jenem, das an das Land abgeordnet ist.
(4) Das Ergebnisgehalt beinhaltet auch die Vergütung für eventuelle Überstundenleistung. Diese Regelung gilt auch für die Fälle gemäß Absatz 2.