Veröffentlicht im A.Bl. vom 6. Mai 2008, Nr. 19.
(1) In Bezug auf die Ausbezahlung der Zweisprachigkeitszulage finden auch für die Inspektorinnen und Inspektoren die Artikel 2, Absatz 1 u. 2, und 5, Absatz 1, sowie der Artikel 7, Absatz 5 u. 6 des Landeskollektivvertrages für Schulführungskräfte der Provinz Bozen vom 08. Oktober 2007 Anwendung.
(2) Die Regelung gemäß Absatz 1 wird nicht auf das Lehrpersonal mit Inspektionsauftrag angewandt.