(1) Bei der Zuweisung der Funktionszulagen an die einfachen und komplexen Strukturen, Departements, Krankenhäuser und Bereiche, welche in der Geschäftsordnung laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, festgelegt sind, sind folgende allgemeine Kriterien zu berücksichtigen:
(2) Bei der Zuweisung der Funktionszulagen an Strukturen im tierärztlichen Bereich werden, zusätzlich zu den im vorhergehenden Absatz angeführten Kriterien, soweit anwendbar, folgende Kriterien berücksichtigt:
(3) Der Betrieb legt nach Anhören der repräsentativen Gewerkschaften die Funktionszulage für die einzelnen Führungsstrukturen fest, wobei die Richtlinien, welche aufgrund der Kriterien dieses Artikels auf Landesebene auszuarbeiten sind, zu berücksichtigen sind.