(1) Dem ärztlichen Personal mit Spezialisierung oder mindestens fünf Dienstjahren im Fachbereich kann ein beruflicher Auftrag, der eine hohe Spezialisierung erfordert, oder ein Auftrag für besondere Aufgaben, die nicht bereits ausreichend entlohnt sind, erteilt werden. Der Auftrag wird mit Maßnahme des Generaldirektors auf Vorschlag des Direktors erteilt. Die entsprechenden Aufträge haben eine Dauer von höchstens zwei Jahren und können erneuert werden.