(1) Der normative Teil dieses Vertrages betrifft den Zeitraum 1. Jänner 2001 - 31. Dezember 2004, außer beide Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, ihn durch einen eigenen Vertrag zu ändern oder zu ergänzen. Zu diesem Zwecke treffen sich die Vertragsparteien, auf Antrag einer der beiden, innerhalb eines Monates nach Antragstellung. Der normative Teil dieses Vertrages ist ab dem ersten Tag des auf Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgenden Monats wirksam und bleibt auf jeden Fall solange in Kraft bis er durch den nächsten Kollektivvertrag ersetzt wird.
(2) Der wirtschaftliche Teil des vorliegenden Vertrages betrifft den Zeitraum 1. Jänner 2001 - 31. Dezember 2004, wobei für den Zeitraum 2003 - 2004 der folgende Absatz zur Anwendung kommt. Er bleibt auf jeden Fall in Kraft, bis er durch den nächsten Kollektivvertrag ersetzt wird. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Terminen und, in Ermangelung, ab dem ersten Tag des auf Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgenden Monates nach wirksam.
(3) Die im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 24. Februar 2003 vorgesehenen Gehaltserhöhungen werden mit denselben Fälligkeiten und in demselben Ausmaß ausschließlich auf die Lohnelemente der Grundentlohnung laut Artikel 24 Absatz 2 dieses Vertrages angewandt. Die in Artikel 55 Absatz 2 vorgesehenen Beträge der einzelnen Fonds bleiben bis zum 31. Dezember 2003 unverändert; die Vertragsparteien verpflichten sich, innerhalb Dezember 2003 über die Neufestlegung der genannten Fonds für das Jahr 2004 zu verhandeln.
(4) Soweit vom vorliegenden Kollektivvertrag nicht anders bestimmt, kommt für das in Artikel 1 genannte Personal der bereichsübergreifende Kollektivvertrag für den Zeitraum 2001-2004 vom 1. August 2002 zur Anwendung. Folgende Artikel werden nicht angewandt: 21, 31, 65 - 83, 99, 100, 101, 103. Auf das ärztliche Personal werden auch die Bestimmungen künftiger bereichsübergreifender Kollektivverträge in Bereichen angewandt, welche im Kollektivvertrag für das ärztliche Personal nicht geregelt werden, außer die bereichsübergreifend repräsentativen Gewerkschaften legen innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung des entsprechenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrages im Amtsblatt der Region eine Kündigung vor. Zu diesem Zweck ist die Kündigung gültig, wenn sie von jenen repräsentativen Gewerkschaften vorgelegt wird, welche unter den repräsentativen Gewerkschaften 50% + 1 des Personals vertreten. Dieselbe Möglichkeit steht der öffentlichen Seite zu.
(5) Die Gewerkschaften verpflichten sich, die Vorschläge zur Vertragserneuerung drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer vorzulegen. Die Verwaltungen werden die Verhandlungen zeitgerecht und mit konstruktivem Geist aufnehmen. In der Zeitspanne von drei Monaten vor Ablauf der Verträge bis einen Monat nach dem Ablauf derselben, verpflichten sich die Gewerkschaften, keinerlei Streiks oder andere Kampfmaßnahmen zur Vertragserneuerung auszurufen. Falls innerhalb eines Monats nach Ablauf der Verträge keinerlei Einigung über die Vertragserneuerung erzielt wird, sind die Vertragspartner frei, Initiativen zur Unterstützung ihrer Forderungen zu ergreifen.