(1) In Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Juli 2023, Nr. 14, werden die Wörter „, baulichen Veränderung oder Zerstörung solcher Kulturgüter“ durch die Wörter „oder baulichen Veränderung solcher Kulturgüter“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Juli 2023, Nr. 14, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Technische Kulturgüter sind bewegliche und unbewegliche technische Anlagen, Geräte und Werkzeuge aus den Bereichen Mobilität, Luftfahrt, Bergbau, Energieerzeugung, Verteidigung, Industrie, Wissenschaft und Hauswirtschaft, die die Entwicklung der Menschheit und das Zeitgeschehen maßgeblich beeinflusst haben.“
(3) In Artikel 31 Absatz 1 werden die Wörter „Blue Shield“ gestrichen.