1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, "Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol" in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet, die Finanzierung der betrieblichen Kindertagesstätten sowie den Ankauf von Betreuungsplätzen bei gleichwertigen Diensten für Kleinkinder im Alter von drei Monaten bis drei Jahren mit dem Ziel, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu fördern, die ihre Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützen wollen.