1. Gemäß Artikel 2, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung, führt die zuständige Organisationseinheit Stichprobenkontrollen an mindestens sechs Prozent der gewährten Landesbeiträge, für die eine Auszahlung des Beitrages erfolgt ist, durch.
2. Bei den Kontrollen werden die Wahrhaftigkeit der Ersatzerklärungen des Begünstigten und die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabenbelege überprüft, durch Einsichtnahme in folgende Unterlagen, ohne Anfertigung einer Kopie:
a) detaillierte Aufstellung der bestrittenen Kosten und Ausgabenbelege im Original;
b) Kontoauszüge der auf den Namen des Begünstigten lautenden Bankkonten, aus welchen anhand entsprechender Belege hervorgeht, dass die Ausgaben im Rahmen des geförderten Dienstes beglichen wurden;
c) allfällige weitere Unterlagen, die zur Überprüfung der vom Begünstigten gelieferten Erklärungen nötig sind.
3. Die Kontrollen können auch in Zusammenarbeit mit Bediensteten anderer Abteilungen der Landesverwaltung erfolgen, im Rahmen von Ortsaugenscheinen am Sitz der Körperschaft oder durch Überprüfung der angeforderten Original-Ausgabenbelege.
4. Darüber hinaus werden alle von der Familienagentur für zweifelhaft befundenen Fälle geprüft.
5. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, der zuständigen Organisationseinheit die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diese zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzungen als zweckmäßig erachtet.
6. Die Trägerkörperschaften stellen den der Kontrolle unterzogenen Arbeitgebern die in ihrem Besitz befindlichen Originalbelege zur Verfügung.
7. Für die Erhebung, Verwaltung und Dokumentation aller angebotenen Dienste und der damit zusammenhängenden Qualität, Kosten, Einnahmen und wesentlichen Daten werden, falls vorhanden, die landesweit einheitlichen Informationssysteme, Programme und Formulare verwendet. Die Landesverwaltung ist befugt, die Daten und Informationen von den Beitragsstellern einzuholen, welche für die Ausübung ihrer Ausrichtungs- und Kontrollbefugnis notwendig sind.