(1) Der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft legt, unter anderem auf der Grundlage des geografischen Informationssystems (GIS), in Anwendung der Kriterien laut Absatz 2, die Ausweisung von Weideschutzgebieten nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit und Realisierbarkeit fest.
(2) Almen werden als Weideschutzgebiete ausgewiesen, wenn mindestens eine der Bedingungen für jedes Kriterium laut Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) gegeben ist.
(3) Für die Ausweisung der Almen als Weideschutzgebiete gelten folgende Kriterien: