(1) Die Abteilung Forstwirtschaft führt unter Koordination des für die Jagd zuständigen Landesamtes das Monitoring laut Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen durch, um den günstigen Erhaltungszustand der Art zu überwachen, wobei das operative Monitoring von hauptberuflichen Jagdaufseherinnen und -aufsehern unterstützt wird.
(2) Die Überwachung besteht aus einem opportunistischen und systematischen Monitoring. Ersteres wird durch die Erhebung von Daten und biologischem Material aus Nutztier- und Wildtierrissen gewährleistet. Zweiteres sieht ein gezieltes landesweites Monitoring vor, durch Fotofallen, Wolf-Howling, Transekte zur Sammlung jeder Art von Nachweisen (Kot, Urin, Haare, Speichel) und Besenderung. Bei genetischen Analysen von Proben wird sowohl der Haplotyp als auch der Genotyp bestimmt.