In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 526
Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Berufsverbände und deren Genossenschaften sowie an Einrichtungen, Körperschaften und Organisationen für Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität

Anlage

Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Berufsverbände und deren Genossenschaften sowie an Einrichtungen, Körperschaften und Organisationen für Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. November 1973, Nr. 79, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität sowie der Fortbildung und Spezialisierung in den Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistung und Tourismus, einschließlich der Initiativen zur Förderung der Innovation und des Genossenschaftswesens in diesen Bereichen.

2. Diese Kriterien regeln außerdem die Gewährung von Beiträgen für Innovation im Sektor Landwirtschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe q des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung.

3. Die Beiträge laut Absätzen 1 und 2 werden unter der Bedingung gewährt, dass es keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind.

Art. 2
Begünstigte

1. Beiträge können Berufsverbänden und deren Genossenschaften sowie Einrichtungen, Körperschaften und Organisationen, deren Tätigkeiten sich vorwiegend auf Südtirol auswirken, für Initiativen gewährt werden, die den Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 28. November 1973, Nr. 79, in geltender Fassung, und des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, entsprechen.

Art. 3
Zulässige Initiativen

1. Beitragsfähig sind, so wie im II. und III. Abschnitt dieser Kriterien näher beschrieben:

a) die Initiativen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 28. November 1973, Nr. 79, in geltender Fassung,

a) die Initiativen für Innovation laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe q) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung.

2. Die Initiativen müssen darauf ausgerichtet sein, die Entwicklung der im Artikel 1 dieser Kriterien genannten Wirtschaftssektoren im Allgemeinen zu unterstützen und dürfen sich nicht an einzelne Unternehmen richten.

Art. 4
Einreichung der Anträge

1. Die Anträge müssen bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres und auf jeden Fall vor Durchführung der Initiative eingereicht werden.

2. Es können mehrere Anträge pro Jahr eingereicht werden.

3. Die Anträge müssen mit den Unterlagen laut Artikel 12 oder 21 versehen sein.

Art. 5
Gewährung und Auszahlung der Beiträge

1. Die Beiträge werden vom zuständigen Abteilungsdirektor/von der zuständigen Abteilungsdirektorin gewährt und nach Einreichung der Unterlagen laut Artikel 20 bzw. 30 ausgezahlt.

Art. 6
Fristen für die Abrechnung

1. Der Begünstigte muss die Ausgaben im Zusammenhang mit den gewährten Beiträgen bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf die Gewährungsmaßnahme oder auf die Anlastung der Ausgabe folgt, falls letztere später erfolgt.

2. Im Fall von Initiativen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, muss der Begünstigte die getätigten Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes folgt, auf das sich die einzelnen Initiativen des zeitlichen Ablaufplans laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) bzw. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c) beziehen.

3. Verstreichen die Fristen laut Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, widerruft der zuständige Abteilungsdirektor/die zuständige Abteilungsdirektorin den Beitrag. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt.

Art. 7
Verpflichtungen

1. Im Beitragsantrag ist zu erklären, dass für dieselben zulässigen Initiativen und Ausgaben bei keiner anderen öffentlichen Körperschaft oder Einrichtung eine Förderung beantragt worden ist. Im gegenteiligen Fall muss die entsprechende Förderung als Einnahme erklärt werden und sie wird von der gemäß diesen Kriterien zum Beitrag zugelassenen Kostensumme abgezogen.

2. Die Begünstigten sind verpflichtet, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sie müssen außerdem die Beiträge für die Rentenvorsorge auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder einzahlen, die nicht anderweitig rentenversichert sind.

3. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf des Beitrages, dem zuständigen Landesamt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung des Beitrages als notwendig erachtet.

Artikel 8
Kontrollen und Sanktionen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Vorhaben zu prüfen, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen an mindestens 8 Prozent der geförderten Vorhaben durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Die Auswahl der durch Stichproben zu prüfenden Vorhaben erfolgt durch das Los auf der Grundlage einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen.

3. Bei den Kontrollen wird geprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern. Zudem wird damit überprüft, ob die geförderten Vorhaben jenen Zwecken dienen, für welche die Förderung gewährt wurde.

4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Frist mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Frist darf sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. Mit der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

5. Unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften über die unrechtmäßige Inanspruchnahme wirtschaftlicher Begünstigungen hat der festgestellte Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 2 den Widerruf der Förderung und die Pflicht zur Rückerstattung des entsprechenden Betrages zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge, die ab dem Wertstellungsdatum der Auszahlung der besagten Förderung berechnet werden.

Art. 9
Widerruf des Beitrages

1. Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen über die unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Begünstigungen wird der Beitrag bei Nichteinhaltung der in diesen Kriterien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen.

2. Bei Widerruf ist der erhaltene Beitrag zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen der Landesverwaltung rückzuerstatten.

Artikel 10
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Förderungen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, kann das Ausmaß der Förderung gekürzt oder die Förderungsanträge können von Amts wegen abgelehnt werden.

Artikel 11
Wirksamkeit

1. Die Bestimmungen dieser Kriterien gelten für Beitragsanträge, die ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung eingereicht werden, sowie, falls vorteilhafter, für eingereichte und noch nicht genehmigte Anträge.

II. ABSCHNITT
Beiträge für Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistung, Innovation und Genossenschaften

Art. 12
Unterlagen

1. Den Beitragsanträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Kostenvoranschläge oder detaillierte Kostenaufstellung,

b) Beschreibung der Initiative, mit Angabe der Ziele, der Zeiten für die Umsetzung und die Ausstellung der entsprechenden Ausgabenbelege sowie der Auswirkungen und Folgen für die jeweiligen Wirtschaftssektoren,

c) zeitlicher Ablaufplan der Initiativen, wenn sie sich über mehrere Jahre erstrecken,

d) Finanzierungsplan,

e) eventuelle weitere vom zuständigen Landesamt angeforderte Unterlagen.

Art. 13
Zulässige Initiativen

1. Es sind folgende Initiativen beitragsfähig, sofern sie eine zugelassene Mindestsumme von 2.000,00 Euro erreichen:

a) Studien, Erhebungen, Analysen und Entwicklungsprojekte, einschließlich Marketinginitiativen und Imagekampagnen, beschränkt auf die jeweiligen Wirtschaftssektoren, Branchen oder Berufe sowie auf Produkte oder geografische Gebiete von entsprechendem Interesse, ohne jegliche betriebliche Werbung,

b) Initiativen zur Verbesserung der Technologien, Betriebsorganisation und Betriebsführung, zur Regelung der Betriebsnachfolge, zur Förderung der Ethik in der Wirtschaft, zur Qualitätssteigerung im Allgemeinen, zur Erhöhung des Umwelt- und Arbeitsschutzes und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz,

c) Organisation von Tagungen, Kongressen und anderen Informationsveranstaltungen,

d) Organisation, Vorbereitung und Teilnahme an Berufswettbewerben,

e) Veranstaltung und Durchführung in Südtirol von Berufswettbewerben,

f) weitere Initiativen zur Entwicklung der jeweiligen Wirtschaftssektoren, Branchen oder Berufe.

2. Zur Förderung der Innovation sind die Initiativen laut den Buchstaben a), b), c) und f) beitragsfähig.

Art. 14
Zulässige Ausgaben

1. Für Studien, Erhebungen, Analysen und Entwicklungsprojekte, einschließlich Marketinginitiativen und Imagekampagnen, laut Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:

a) Beratungshonorare,

b) Übersetzungen,

c) Informations- und PR-Material,

d) Webseitengestaltung und -betreuung.

e) Beschränkt auf Marketinginitiativen und Imagekampagnen für Produkte oder geografische Gebiete von entsprechendem Interesse laut Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a), sind außerdem die Ausgaben für Werbung und Kommunikation, für das Rahmenprogramm, für die Miete von Räumlichkeiten und technischen Ausstattungen sowie die Organisationskosten beitragsfähig.

2. Für Initiativen zur Verbesserung der Technologien, Betriebsorganisation und Betriebsführung, zur Regelung der Betriebsnachfolge, zur Förderung der Ethik in der Wirtschaft, zur Qualitätssteigerung im Allgemeinen, zur Erhöhung des Umwelt- und Arbeitsschutzes und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz laut Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:

a) Beratungshonorare,

b) Übersetzungen,

c) Informations- und PR-Material.

3. Für die Organisation von Tagungen, Kongressen und anderen Informationsveranstaltungen laut Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:

a) Organisationskosten,

b) Referentenhonorare,

c) Miete für Räumlichkeiten und technische Ausstattung,

d) Dolmetsch- und Übersetzungsdienste,

e) Informationsmaterial.

4. Für die Organisation, die Vorbereitung und die Teilnahme an Berufswettbewerben laut Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) sowie für die Veranstaltung und Durchführung in Südtirol von Berufswettbewerben laut Art. 13, Absatz 1, Buchstabe e) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:

a) Teilnahmegebühren,

b) Kosten für Ausbilder und Ausbilderinnen der Wettbewerbsteilnehmenden, einschließlich Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten. Zulässig sind Reisekosten bis zu einem Höchstbetrag von 800,00 Euro für Initiativen, die in Italien oder in einem anderen europäischen Land stattfinden, und von 1.600,00 Euro für Initiativen, die in anderen Ländern stattfinden,

c) Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtkosten für die Wettbewerbsteilnehmenden. Zulässig sind Reisekosten bis zu einem Höchstbetrag von 800,00 Euro für Initiativen, die in Italien oder in einem anderen europäischen Land stattfinden, und von 1.600,00 Euro für Initiativen, die in anderen Ländern stattfinden,

d) Werkzeug und Geräte, die für die Ausbildung der Wettbewerbsteilnehmenden verwendet werden,

e) Kosten für Models,

f) Organisationskosten,

g) Miete der Räumlichkeiten und Flächen,

h) Miete, Auf- und Abbau, Gestaltung der Stände und des Standzubehörs,

i) Kosten für das Standpersonal und für Models,

j) Transport, Reinigung, Versicherung, Bewachung der Stände und des Standzubehörs,

k) Kosten für Maßnahmen zur Verbraucherinformation und -bildung.

Art. 15
Höchstausgabe für Referenten-, Berater-, Ausbilder- und Tutorentätigkeit

1. Die zulässige Höchstausgabe für das Tageshonorar für Referenten-, Berater-, Ausbilder- und Tutorentätigkeit beträgt 800,00 Euro, eventuelle Fahrtkosten inbegriffen.

Art. 16
Interne Verwaltungskosten

1. Für die Initiativen laut Artikel 13 sind außerdem die auf die geförderte Initiative bezogenen internen Verwaltungskosten des Antragstellers beitragsfähig, und zwar im Höchstausmaß von 10 Prozent der im Sinne dieses Abschnitts zulässigen externen Kosten.

2. Die internen Verwaltungskosten müssen in einer detaillierten Übersicht angeführt und im Rahmen der Stichprobenkontrollen mit geeigneten Unterlagen belegt werden.

Art. 17
Mehrwertsteuer

1. Ist der Begünstigte nicht mehrwertsteuerpflichtig und die Mehrwertsteuer stellt einen Kostenfaktor dar, kann sie als beitragsfähige Ausgabe zugelassen werden.

Art. 18
Nicht zulässige Ausgaben

1. Nicht beitragsfähig sind

a) Ausgaben für Mahlzeiten, Erfrischungen, Buffets, Geschenke oder Prämien jeder Art,

b) Ausgaben für Initiativen mit rein gemeindlichem und lokalem, kulturellem oder sportlichem Charakter oder solche, die in Zusammenhang mit Volksfesten oder folkloristischen Veranstaltungen stehen, mit Ausnahme jener Initiativen, die Teil von umfangreichen Programmen oder Projekten für die Entwicklung oder Aufwertung von Wohngebieten sind, und jener, die mehrere Wirtschaftsbereiche betreffen und einbeziehen.

Art. 19
Ausmaß des Beitrags

1. Für die Initiativen laut Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und f) kann ein Beitrag im Höchstausmaß von 50 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

2. Für Initiativen laut Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und f), die innovativer Art sind, kann ein Beitrag im Höchstausmaß von 70 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

3. Für Initiativen laut Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e) kann ein Beitrag im Höchstausmaß von 80 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden

Art. 20
Auszahlung

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Vorlage der originalen, ordnungsgemäß quittierten oder mit Kontoauszügen versehenen Ausgabenbelege. Die Ausgaben sind im Mindestausmaß der zugelassenen Kosten zu belegen. Die Belege müssen auf den Antragsteller oder auf die verbundenen Gesellschaften, die das Vermögen verwalten, ausgestellt sein und nicht auf einen einzelnen Gesellschafter.

2. Ist der Betrag der belegten Ausgaben geringer als jener der zugelassenen Ausgaben, wird der Beitrag im Verhältnis gekürzt. Das zuständige Landesamt ist jedenfalls befugt, die Belege über die Gesamtausgaben der geförderten Initiative anzufordern.

III. ABSCHNITT
Beiträge für den Tourismus

Art. 21
Unterlagen

1. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Kostenvoranschläge oder detaillierte Kostenaufstellung,

b) Beschreibung der Initiative mit Angabe der Ziele, der Zeiten für die Umsetzung und die Ausstellung der entsprechenden Ausgabenbelege sowie der Auswirkungen und Folgen für den Tourismussektor,

c) zeitlicher Ablaufplan der Initiativen, wenn sie sich über mehrere Jahre erstrecken,

d) Finanzierungsplan,

e) eventuelle weitere vom zuständigen Landesamt angeforderte Unterlagen.

Art. 22
Zulässige Initiativen

1. Es sind folgende Initiativen beitragsfähig, sofern sie eine zugelassene Mindestsumme von 2.000,00 Euro erreichen:

a) Veranstaltungen und Initiativen von besonderer touristischer Bedeutung und vorzugsweise mit überregionalem Charakter. Nicht beitragsfähig sind kleine örtliche Veranstaltungen, die der ordentlichen Tätigkeit einer Tourismusorganisation zuzuordnen sind,

b) Informations- und Marketinginitiativen im Tourismussektor, ohne jegliche betriebliche Werbung,

c) Studien, Erhebungen, Analysen und Entwicklungsprojekte von besonderer touristischer und überregionaler Bedeutung.

d) Initiativen zur Sensibilisierung der Verhaltensregeln für mehr Sicherheit auf den Skipisten und am Berg

Art. 23
Zulässige Ausgaben

1. Für Veranstaltungen und Initiativen von besonderer touristischer Bedeutung laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) sind folgende Ausgaben beitragsfähig

a) Werbung und Kommunikation,

b) Informations- und PR-Material,

c) Spesen für das Rahmenprogramm,

d) Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten,

e) Künstlerhonorare,

f) Miete für Räumlichkeiten und technische Ausstattung,

g) Transportkosten,

h) Sicherheitskosten,

i) sonstige Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung oder Initiative stehen.

2. Für Informations- und Marketinginitiativen laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:

a) Organisationskosten,

b) Referentenhonorare,

c) Miete für Räumlichkeiten und technische Ausstattung,

d) Dolmetsch- und Übersetzungsdienste,

e) Informations- und PR-Material,

f) Miete, Auf- und Abbau des Stands, Gestaltung des Stands und des Standzubehörs,

g) Webseitengestaltung und -betreuung.

3. Für Studien, Erhebungen, Analysen und Entwicklungsprojekte laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:

a) Beratungshonorare,

b) Übersetzungen,

c) Informations- und PR-Material.

4. Für Initiativen zur Sensibilisierung der Verhaltensregeln für mehr Sicherheit auf den Skipisten und am Berg laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:

a) Organisationskosten,

b) Kosten für Kommunikation,

c) Informations- und PR-Material,

d) Spesen für das Rahmenprogramm,

e) Dolmetsch- und Übersetzungsdienste,

f) Miete technischer Ausstattung,

g) Webseitengestaltung und –betreuung.

Art. 24
Höchstausgabe für Referenten- und Beratertätigkeit

1. Die zulässige Höchstausgabe für das Tageshonorar für Referenten- und Beratertätigkeit beträgt 800,00 Euro, eventuelle Fahrtkosten inbegriffen.

Art. 25
Interne Verwaltungskosten

1. Für die Initiativen laut Artikel 22 sind außerdem die auf die geförderte Initiative bezogenen internen Verwaltungskosten des Antragstellers beitragsfähig, und zwar im Höchstausmaß von 10 Prozent der im Sinne dieses Abschnitts zulässigen externen Kosten.

2. Die internen Verwaltungskosten müssen nicht belegt, jedoch im Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan angeführt werden

Art. 26
Mehrwertsteuer

1. Ist der Begünstigte nicht mehrwertsteuerpflichtig und die Mehrwertsteuer stellt einen Kostenfaktor dar, kann sie als beitragsfähige Ausgabe zugelassen werden.

Art. 27
Nicht zulässige Ausgaben

1. Ausgaben für Geschenke oder Prämien jeder Art sind nicht beitragsfähig.

2. Für die Initiativen laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) sind außerdem Ausgaben für Mahlzeiten, Erfrischungen und Buffets nicht beitragsfähig.

Art. 28
Führungskosten des Landesverbandes der Tourismusorganisationen Südtirols

1. Dem Landesverband der Tourismusorganisationen Südtirols (LTS) kann für die Tätigkeiten, die er im Sinne der Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 28. November 1973, Nr. 79, in geltender Fassung, ausübt, ein Beitrag für die Führungskosten im Höchstausmaß von 30 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

2. Es kann nur ein Antrag pro Jahr eingereicht werden, und zwar vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) detaillierte Kostenaufstellung,

b) Finanzierungsplan,

c) detaillierter Tätigkeitsbericht und Jahresprogramm,

d) Rechenschaftsbericht über die im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten mit Angabe der Einnahmen und Ausgaben.

3. Die Führungskosten können folgende Posten beinhalten:

a) Kosten für den Ankauf von Gütern:

1) Verbrauchsmaterialien,

2) Büromaterial und Drucksachen,

3) Ankauf von Fertiggütern,

a) Personalkosten:

1) Löhne und Gehälter,

2) Sozialbeiträge,

3) Abfertigung,

4) Rückstellungen Vorsorgekasse,

5) Rückvergütung der Ausgaben für Außendienste, Fahrten sowie Unterkunft und Verpflegung,

6) sonstige Personalspesen,

b) Betriebskosten:

1) Raum- und Verwaltungskosten, wie Mieten, Strom, Telefon, Heizung, Reinigung und andere laufende Führungskosten,

2) Transportkosten,

3) Leasingraten, Spesen für Leasingverträge,

4) Beratung im Bereich Buchhaltung und Steuern,

5) Versicherungen,

6) Softwarebetreuung.

4. Die Personalkosten können maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet werden. Als Bezugsgrößen gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge laut geltendem Kollektivvertrag. Anerkannt werden zusätzlich alle Lohnnebenkosten einschließlich der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben hingegen individuelle Leistungsentlohnung sowie Überstundenbezahlung.

5. Folgende Ausgaben sind nicht beitragsfähig:

a) der absetzbare Mehrwertsteuerbetrag,

b) Passivzinsen,

c) Defizite vorhergehender Geschäftsjahre,

d) Abschreibungen,

e) Verzugszinsen und Strafen,

f) Kauf von Gütern, die für den Wiederverkauf bestimmt sind,

g) sonstige nicht belegte oder nicht ordnungsgemäß belegte Ausgaben,

h) Spenden oder Solidaritätsbeiträge.

Art. 29
Ausmaß des Beitrags

1. Für die Initiativen laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) kann ein Beitrag im Höchstausmaß von 50 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

2. Für die Initiativen laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d) kann ein Beitrag im Höchstausmaß von 70 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

3. An Tourismusorganisationen kann ein Beitrag im Höchstausmaß von 70 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

Art. 30
Auszahlung

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Vorlage der originalen, ordnungsgemäß quittierten oder mit Kontoauszügen versehenen Ausgabenbelege. Diese müssen auf den Antragsteller ausgestellt sein. Die Ausgaben sind im Mindestausmaß der zugelassenen Kosten zu belegen.

2. Für die Abrechnung der Personalkosten muss eine Aufstellung der Bruttogehälter, gegliedert nach Personen und Funktionsebenen, vorgelegt werden, samt einer Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin, die bescheinigt, dass die oben genannten Kosten bestritten wurden.

3. Ist der Betrag der belegten Ausgaben geringer als jener der zugelassenen Ausgaben, wird der Beitrag im Verhältnis gekürzt. Das zuständige Landesamt ist jedenfalls befugt, die Belege über die Gesamtausgaben der geförderten Initiative anzufordern.

 

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 6
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 25
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 26
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 27
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 28
ActionAction Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 30
ActionAction Beschluss vom 17. Januar 2023, Nr. 31
ActionAction Beschluss vom 17. Januar 2023, Nr. 44
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 58
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 59
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 71
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 72
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2023, Nr. 74
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2023, Nr. 84
ActionAction Beschluss vom 31. Januar 2023, Nr. 99
ActionAction Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 122
ActionAction Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 124
ActionAction Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 125
ActionAction Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 126
ActionAction Beschluss vom 14. Februar 2023, Nr. 139
ActionAction Beschluss vom 14. Februar 2023, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 14. Februar 2023, Nr. 144
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 161
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 177
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 179
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 180
ActionAction Beschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 181
ActionAction Beschluss vom 7. März 2023, Nr. 183
ActionAction Beschluss vom 7. März 2023, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 7. März 2023, Nr. 192
ActionAction Beschluss vom 7. März 2023, Nr. 193
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 215
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 216
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 219
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 220
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 222
ActionAction Beschluss vom 14. März 2023, Nr. 225
ActionAction Beschluss vom 20. März 2023, Nr. 240
ActionAction Beschluss vom 20. März 2023, Nr. 242
ActionAction Beschluss vom 20. März 2023, Nr. 245
ActionAction Beschluss vom 28. März 2023, Nr. 265
ActionAction Beschluss vom 28. März 2023, Nr. 271
ActionAction Beschluss vom 28. März 2023, Nr. 274
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 294
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 310
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 313
ActionAction Beschluss vom 4. April 2023, Nr. 314
ActionAction Beschluss vom 18. April 2023, Nr. 330
ActionAction Beschluss vom 18. April 2023, Nr. 342
ActionAction Beschluss vom 18. April 2023, Nr. 343
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2023, Nr. 365
ActionAction Beschluss vom 16. Mai 2023, Nr. 414
ActionAction Beschluss vom 16. Mai 2023, Nr. 415
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 425
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 428
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 440
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 443
ActionAction Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 445
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 450
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 455
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 463
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 464
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 468
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 481
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 487
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 488
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 499
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 502
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 521
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 526
ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 537
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2023, Nr. 538
ActionAction Beschluss vom 27. Juni 2023, Nr. 547
ActionAction Beschluss vom 27. Juni 2023, Nr. 554
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2023, Nr. 570
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2023, Nr. 571
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2023, Nr. 572
ActionAction Beschluss vom 18. Juli 2023, Nr. 595
ActionAction Beschluss vom 18. Juli 2023, Nr. 598
ActionAction Beschluss vom 18. Juli 2023, Nr. 603
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2023, Nr. 629
ActionAction Beschluss vom 1. August 2023, Nr. 649
ActionAction Beschluss vom 1. August 2023, Nr. 653
ActionAction Beschluss vom 8. August 2023, Nr. 665
ActionAction Beschluss vom 8. August 2023, Nr. 672
ActionAction Beschluss vom 8. August 2023, Nr. 677
ActionAction Beschluss vom 8. August 2023, Nr. 681
ActionAction Beschluss vom 22. August 2023, Nr. 703
ActionAction Beschluss vom 22. August 2023, Nr. 707
ActionAction Beschluss vom 29. August 2023, Nr. 717
ActionAction Beschluss vom 29. August 2023, Nr. 718
ActionAction Beschluss vom 29. August 2023, Nr. 733
ActionAction Beschluss vom 5. September 2023, Nr. 744
ActionAction Beschluss vom 5. September 2023, Nr. 761
ActionAction Beschluss vom 12. September 2023, Nr. 770
ActionAction Beschluss vom 12. September 2023, Nr. 771
ActionAction Beschluss vom 12. September 2023, Nr. 785
ActionAction Beschluss vom 12. September 2023, Nr. 787
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 800
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 811
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 814
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 816
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 817
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 820
ActionAction Beschluss vom 26. September 2023, Nr. 825
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 831
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 835
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 841
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 843
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 844
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 845
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 846
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 849
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 862
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 869
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 870
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 871
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 887
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 889
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 901
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 902
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 904
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 905
ActionAction Beschluss vom 24. Oktober 2023, Nr. 934
ActionAction Beschluss vom 24. Oktober 2023, Nr. 944
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 948
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 949
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 954
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 955
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 956
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 963
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 979
ActionAction Beschluss vom 7. November 2023, Nr. 982
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 986
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 987
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 990
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 992
ActionAction Beschluss vom 14. November 2023, Nr. 1007
ActionAction Beschluss vom 21. November 2023, Nr. 1027
ActionAction Beschluss vom 21. November 2023, Nr. 1028
ActionAction Beschluss vom 28. November 2023, Nr. 1038
ActionAction Beschluss vom 28. November 2023, Nr. 1047
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1072
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1073
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1080
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1081
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2023, Nr. 1090
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2023, Nr. 1100
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2023, Nr. 1103
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1113
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1129
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1132
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1138
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1139
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1140
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1143
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1144
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1145
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1147
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1155
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1156
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1165
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1171
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1173
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1175
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1176
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1177
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis