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Beschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 124
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Bonifizierungskonsortien zur Durchführung von Investitionen (abgeändert mit Beschluss Nr. 824 vom 26.09.2023 und Beschluss Nr. 34 vom 02.02.2024)

Anlage

Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen an Bonifizierungskonsortien für die Durchführung von Investitionen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne der Artikel 2, 24 Absatz 1, und 31 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen für die Errichtung, Wiederherstellung und außerordentliche Instandhaltung der Bonifizierungs- und Bodenverbesserungsbauten und für den Ankauf von Maschinen, die zu diesen Zwecken erforderlich sind.

Art. 2
Ziele

1. Die Investitionen müssen insbesondere auf folgende Ziele ausgerichtet sein:

a) Förderung einer effizienten Nutzung der Ressourcen, insbesondere was die Wassernutzung in der Landwirtschaft anbelangt,

b) Verbesserung der Bewässerungsinfrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft, wobei die Rationalisierung und die überbetriebliche Nutzung der Wasserressourcen zu fördern sind,

c) Schutz und Aufwertung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit dem Ziel, das Einkommen in der Landwirtschaft zu verbessern und den Erhalt der ländlichen Siedlungen und der Struktur des ländlichen Raumes zu unterstützen,

d) Schutz und Erhalt des Bodens sowie Regelung der Gewässer.

Art. 3
Begriffsbestimmungen

1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „gemeinschaftliche Übergabestationen”: Systeme hydraulischer Apparaturen, die eine gleichzeitige Wasserversorgung der Betriebsnetze ermöglichen,

b) „betriebliche Übergabestation“: System hydraulischer Apparaturen, das die Versorgung der einzelnen betrieblichen Bewässerungsnetze ermöglicht,

c) „Anlagen mit Mehrfachnutzung”: hydraulische Anlagen, die auch andere Nutzungen als die Bewässerung und Frostberegnung vorsehen,

d) „gemeinschaftliche Infrastrukturen”: Infrastrukturen, in denen die wesentlichen Teile als gemeinschaftliche Anlagen verwirklicht sind und auch so genutzt werden,

e) „Berggebiet”: aus naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet, wie es laut Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) der VO(EU) Nr. 1305/2013 festgelegt ist,

f) „Bewässerung”: jede Form von künstlicher Wasserversorgung landwirtschaftlicher Kulturen,

g) „Wiesen, Ackerfutterbau und Ackerbau“ sowie „Obst- und Weinbau“: Gruppen von Kulturarten, wie sie im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen definiert sind.

Art. 4
Anspruchsberechtigte und zugelassene Vorhaben

1. Anspruchsberechtigte für die in diesen Richtlinien vorgesehenen Beihilfen sind die Bonifizierungskonsortien laut Artikel 862 des Zivilgesetzbuches.

2. Beihilfefähig sind die Ausgaben für die Ausführung, die außerordentliche Instandhaltung und die Erneuerung bestehender, gemeinschaftlicher Infrastrukturen, die Folgendes betreffen:

a) Bewässerungsbauten; diese umfassen die Fassungsstellen, die Entsandungsanlagen, die Speicherbecken, die Zubringerleitungen, die Bewässerungskanäle, die Hauptleitungen, die sekundären und untergeordneten Leitungen, die Automatisierung der Anlagen, die Filteranlagen, die Wasserzähler, die gemeinschaftlichen und die betrieblichen Übergabestationen sowie die konsortial genutzten Tiefbrunnen und Pumpstationen sowie direkt mit der Bewässerungsanlage verbundene Löschwasserbauten und -anlagen, deren Errichtung bei der Genehmigung der Bewässerungsanlage aus Zivilschutzgründen vorgeschrieben wird ;

b) öffentlich zugängliche Bonifizierungsstraßen, deren Straßenkörper entweder Konsortialeigentum oder mit einer entsprechenden Dienstbarkeit zugunsten des Konsortiums belastet ist,

c) Bonifizierungsgräben und -kanäle, Schöpfwerke und Brücken.

3. Beihilfefähig sind die Ausgaben für den Ankauf von Maschinen für die Instandhaltung der Bauten und Anlagen laut Absatz 2 Buchstabe c).

Art. 5
Ausschluss von der Beihilfe

1. Vom Beitrag ausgeschlossen sind:

a) neue Bewässerungsanlagen,

b) betriebliche Bewässerungsnetze,

c) ordentliche Instandhaltungsarbeiten,

d) Bau und außerordentliche Instandhaltung von Brücken, wenn diese als Verbindung zwischen Gemeindewegen dienen.

2. Außer in Fällen höherer Gewalt, ist die Förderung von Vorhaben, die in den letzten zehn Jahren bezuschusst wurden, nicht zulässig.

Art. 6
Art und Höhe der Beihilfe

1. Die Förderung der Vorhaben laut Artikel 4 erfolgt durch Gewährung von Kapitalbeiträgen.

2. Der Beitrag beträgt:

a) für Bewässerungsbauten:

1) bis zu 70 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Gesamtausgabe für die Versorgung von Wiesen, Ackerfutterbau, und Äckern im Berggebiet;

2) bis zu 40 Prozent der zur Förderung zugelassenen Gesamtausgabe für Vorhaben für die Versorgung von Flächen, die nicht unter Buchstabe a) Punkt 1 fallen,

b) für außerordentliche Instandhaltungsarbeiten an Bonifizierungsgräben, -kanälen und Schöpfwerken bis zu 100 Prozent und für Brücken bis zu 50 Prozent der zur Förderung zugelassenen Gesamtausgabe,

c) für Bonifizierungsstraßen bis zu 30 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Gesamtausgabe,

d) für den Ankauf der Maschinen laut Artikel 4 Absatz 3 bis zu 40 Prozent der zur Förderung zugelassenen Gesamtausgabe.

3. Der Beitragssatz laut Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 1) dieses Artikels kann für Bewässerungsbauten, Speicherbecken ausgenommen, um 10 Prozentpunkte erhöht werden, wenn sich die mittlere Höhenlage des Projektgebietes, welches Gegenstand des Beihilfegesuches ist, auf über 1500 m Meereshöhe befindet.

4. Die Beitragssätze laut Absatz 2 Buchstabe a) dieses Artikels können für Speicherbecken über 500 m³ Fassungsvolumen samt direkt damit zusammenhängendem hydraulischen Zubehör um 15 Prozentpunkte erhöht werden.

5. Für Bauten zugunsten von Einzugsgebieten, in denen beide Gruppen von Kulturarten laut Absatz 2 Buchstabe a) dieses Artikels angebaut werden, wird der Beitragssatz auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der bei Antragstellung festgestellten Kulturflächen errechnet. Falls eine Gruppe von Kulturarten mindestens 90 Prozent der Fläche ausmacht, wird die Gesamtfläche nur nach dieser Kulturart berechnet. Derselbe Berechnungsmodus gilt für die Festsetzung der zulässigen Höchstausgabe laut Artikel 9 Absatz 3.

Art. 7
Allgemeine Voraussetzungen

1. Die Bauten und Anlagen, für welche eine Förderung beantragt wird, müssen Flächen versorgen, die sich im Einzugsgebiet des antragstellenden Konsortiums befinden.

2. Die zulässigen Ausgaben inklusive Mehrwertsteuer und technischer Spesen müssen für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) mindestens 50.000,00 Euro und für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 3 mindestens 30.000,00 Euro betragen.

3. Für Vorhaben, für welche eine Förderung beantragt wird, muss eine gültige Eingriffsgenehmigung vorgelegt werden, sofern diese von den geltenden Raumordnungs- und Umweltschutzbestimmungen vorgesehen ist. Die Eingriffsgenehmigung muss auf den Namen des antragstellenden Konsortiums ausgestellt sein.

Art. 8
Spezifische Voraussetzungen

1. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende spezifische Voraussetzungen:

a) für alle Vorhaben, die den Bereich Bewässerung betreffen, muss eine gültige Wasserkonzession vorgelegt werden. Die Zähler zur Messung der abgeleiteten Wassermenge müssen installiert worden sein oder als Teil der geförderten Investition installiert werden,

b) Beihilfefähig sind Vorhaben für bestehende Bewässerungsanlagen. Der Ausgleich und die Verschiebung von bewässerten Flächen im Einzugsgebiet einer Bewässerungsanlage und im Ausmaß von höchstens 10 Prozent sind zulässig, sofern keine Erhöhung der abgeleiteten und konzessionierten Wassermenge stattfindet und die Meldung der Änderung des betroffenen Einzugsgebietes beim zuständigen Landesamt erfolgt ist. Sämtliche Vorhaben auf oder für Obst- und Weinbauflächen, die Gegenstand des Beihilfeantrages sind, müssen die effektive Umstellung der Trockenbewässerung auf die Tropfbewässerung auf mindestens 90 Prozent der betroffenen Fläche beinhalten oder bereits bestehende Tropfbewässerungsanlagen betreffen.

c) Es kann eine Mehrzwecknutzung der Bauten und Anlagen vorgesehen werden, sofern sie ordnungsgemäß genehmigt ist. Die Hauptnutzung muss jedoch für die Bewässerung gesichert sein und darf von anderen Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. In einem solchen Fall wird die Mehrzwecknutzung der Anlage nicht als Zweckentfremdung betrachtet. Die durch die Mehrzwecknutzung entstehenden Mehrkosten müssen im Kostenvoranschlag getrennt angeführt werden und sind von der Förderung ausgeschlossen; ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen sind zusätzliche Apparate und Spezialstücke sowie Zusatzspesen, die erforderlich sind, um die Anlage oder Teile davon für die Stromproduktion zu nutzen, auch wenn der Strom für landwirtschaftliche Zwecke gebraucht wird. Bewässerungsanlagen mit Mehrzweckfunktion, die für die Stromproduktion bestimmt sind, können ausschließlich dann zur Förderung zugelassen werden, wenn die Nennleistung weniger als 220 kW beträgt.

d) Die Begünstigten sind verpflichtet, die Bestimmungen über die Messung der Wassermengen für Beregnungszwecke gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1401 vom 18. Dezember 2018 sowie die Landesbestimmungen auf dem Gebiet der Internalisierung und Deckung der Kosten der Wasserdienste durch den Beregnungssektor einzuhalten.

Art. 9
Festlegung der beihilfefähigen Ausgaben

1. Die im Kostenvoranschlag enthaltenen Einzelpreise können höchstens bis zur Betragshöhe laut Landespreislisten für öffentliche Bauten anerkannt werden.

2. Die zulässigen technischen Spesen werden nach der Preisliste anerkannt, die jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, für Arbeiten im Landwirtschafts- und Forstbereich genehmigt wird. Für Brücken sind die Mehrkosten für die technische Überprüfung und Abnahme zulässig.

3. Für die in Artikel 4 genannten Vorhaben und Anspruchsberechtigten setzt die Kommission laut Absatz 2 die in einem Zeitraum von 10 Jahren zulässige Höchstausgabe in Euro pro Hektar der versorgten Fläche je nach Art des Vorhabens und nach Kulturart fest. Dabei werden auch die in diesem Zeitraum von anderen öffentlichen Körperschaften für dieselbe Fläche für die Förderung anerkannten Kosten mitberücksichtigt; Beträge im Zusammenhang mit der ordentlichen Instandhaltung oder der Landschaftspflege sind davon ausgenommen.

4. Ausgaben für den Ankauf von Grundstücken, die für die Errichtung von Wasserspeicherbecken benötigt werden, sind bis zum Höchstausmaß von 10 Prozent der Gesamtausgabe für die Errichtung des Speicherbeckens zulässig.

5. Die Mehrwertsteuer ist zulässig, da dessen Rückerstattung an den Begünstigten im Sinne des Gesetzesdekrets vom 11. April 1989, Nr. 125, nicht möglich ist.

Art. 10
Antragstellung

1. Die Beihilfeanträge müssen bei der Landesabteilung Landwirtschaft auf einem dafür vorgesehenen Vordruck eingereicht werden und folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung des betreffenden Bonifizierungskonsortiums,

b) Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,

c) Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,

d) Betrag der Ausgaben,

e) zeitlicher Ablaufplan der Tätigkeit für Mehrjahresvorhaben.

2. Der Beihilfeantrag muss jeweils vom 1. April bis zum 30. September und jedenfalls vor Beginn der Arbeiten oder vor der Tätigung des Ankaufs zusammen mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:

a) Beschluss des zuständigen Konsortialorgans, womit das Projekt und die diesbezüglichen Kosten genehmigt werden,

b) endgültiges Projekt samt Sichtvermerk der Gemeinde und entsprechender Eingriffsgenehmigung im Falle von Bautätigkeit oder Errichtung von Infrastrukturen,

c) detaillierter Kostenvoranschlag für jede einzelne Art von Vorhaben,

d) bei Errichtung von Wasserspeicherbecken die erforderliche Bewilligung im Sinne der Regelung der Stauanlagen und Speicher für öffentliche und private Gewässer,

e) agronomischer technischer Bericht,

f) bei Bewässerungsanlagen das Verzeichnis der Grundparzellen des vom Projekt betroffenen Bewässerungsgebiets samt Angabe der bewirtschafteten Flächen und der einzelnen Kulturarten sowie die technischen Spezifikationen für die Verlegung der Wasserzähler oder die Beschreibung der bereits bestehenden Wasserzähler.

3. In Abweichung zu den Bestimmungen laut Absatz 2 können Beihilfeanträge für die Vorhaben gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) dieser Richtlinien ganzjährig und jedenfalls vor Beginn der Arbeiten oder vor der Tätigung des Ankaufs eingereicht werden.

Art. 11
Bearbeitung und Genehmigung

1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde.

2. Unvollständige Anträge oder Anträge, welche nicht alle Voraussetzungen laut den Artikeln 7 und 8 erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen ab schriftlicher Aufforderung vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

3. Genehmigt und zur Förderung zugelassen werden die eingereichten, vollständigen Beihilfeanträge, unter Berücksichtigung des Einreichdatums und des vorgelegten Zeitplans bis zur Erschöpfung der auf den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel.

4. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens für die Gewährung von Beihilfen laut diesen Richtlinien läuft ab dem Ende der Einreichfrist laut Artikel 10 Absatz 2.

5. Varianten ohne Mehrkosten, welche keine wesentlichen Änderungen der Investition mit sich bringen, und bei denen allfällige Kostenverschiebungen nicht mehr als 20 Prozent der ursprünglich vorgesehenen Kosten ausmachen, sind erlaubt, wenn sie vorher vom zuständigen Landesamt genehmigt werden.

Art. 12
Vorschüsse

1. Auf der Grundlage des vereinbarten Zeitplans können für die Vorhaben laut Artikel 4 nach dem Baubeginn Vorschüsse bis zu 50 Prozent der für das jeweilige Jahr gewährten Beihilfe ausgezahlt werden.

Art. 13
Abrechnung und Auszahlung des Beitrages

1. Die Begünstigten müssen die Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme folgt oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten abgerechnet wurde, so wird der Beitrag widerrufen. und muss zuzüglich der ab deren Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden; nach erfolglosem Ablauf dieser verlängerten Frist gilt der Beitrag automatisch als widerrufen. Eine mögliche Fristverlängerung muss von den Begünstigten vor der Fälligkeit und in schriftlicher Form beantragt werden. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehrere Jahre, muss der Begünstigte die Abrechnung der Ausgaben bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan folgt.

2. Die Auszahlung des gewährten Beitrags oder des Restbetrags, falls ein Vorschuss gemäß Artikel 12 Absatz 1 ausgezahlt wurde, erfolgt auf der Grundlage des eingereichten Zeitplans nach Vorlage des entsprechenden Antrags und der Unterlagen über die zugelassene Ausgabe sowie nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das zuständige Landesamt.

3. Dem Antrag auf Endauszahlung müssen nachstehende Unterlagen beigelegt werden:

a) Abnahmeprotokoll oder Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung,

b) Ausschreibungsniederschrift für Verträge, die den Schwellenwert für die Direktvergabe überschreiten,

c) Abrechnung der Arbeiten,

d) Verzeichnis der Ausgabenbelege, das vom Vorsitz des Konsortiums und von der Bauleitung unterzeichnet ist, samt Bestätigungen über die erfolgten Zahlungen,

e) Ausgabenbelege, falls erforderlich,

f) Bescheinigung über die außerordentliche Überprüfung gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 680 vom 10. August 2021, in der die Sicherheit der Anlage nach Abschluss der Arbeiten bestätigt wird,

g) Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 8, sofern zutreffend.

4. Auf sämtlichen Ausgabenbelegen und auf den Abrechnungsunterlagen muss der einheitliche Projektkodex (CUP) angeführt sein, welchen der Antragsteller vor Beginn der Arbeiten beantragt hat,

5. Um die zulässigen Ausgaben zu überprüfen und die Auszahlung des Beitrags zu veranlassen, führt das zuständige Landesamt eine Verwaltungskontrolle durch. Mit dieser Kontrolle wird die Übereinstimmung der vorgelegten Ausgabenbelege mit dem finanzierten Projekt geprüft. Falls erforderlich, können Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen werden.

6. Arbeiten, die in Eigenregie mit eigenen Arbeitskräften und eigenen Maschinen durchgeführt werden, können nach Maß abgerechnet werden, und zwar unter Anwendung der Einheitspreise laut Preisliste der Provinz Bozen für Arbeiten in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Wasserschutzbauten und ländliche Elektrifizierung, die jährlich gemäß Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, genehmigt wird.

Art. 14
Pflichten und Sanktionen

1. Die Gewährung des Beitrags verpflichtet den Antragsteller, die Zweckbestimmung der geförderten Investition ab der Endauszahlung nicht zu ändern, und zwar bei Bauten und ständigen Einrichtungen für mindestens zehn Jahre und bei Maschinen und hydraulischer Ausstattung für mindestens fünf Jahre.

2. Wird die Zweckbestimmung für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht beibehalten, so wird – außer in Fällen höherer Gewalt – jener Teil des Beitrags widerrufen, welcher der Restdauer des zehn- oder fünfjährigen Zeitraums entspricht. Die Restdauer wird ab der Feststellung des Vorliegens der Widerrufsgründe bis zum Ablauf der Frist laut Absatz 1 berechnet. Der entsprechende Betrag ist zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen, welche ab dem Datum der Endauszahlung berechnet werden.

Art. 15
Widerruf

1. Wird bei der Überprüfung der Ausgabenbelege, die für die Auszahlung des Beitrags oder des Restbetrags im Falle einer Vorschusszahlung vorgelegt wurden, festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so wird jener Teil des gewährten Beitrags widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und der auszuzahlende Betrag wird verhältnismäßig reduziert. Bereits ausgezahlte Beträge sind zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.

2. Wurde ein Vorschuss ausgezahlt und die Beihilfe gemäß Absatz 1 mehr gekürzt als der Restbetrag ausmacht, so muss der Begünstigte die Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf die sich die Kürzung der Beihilfe auswirkt, zuzüglich der ab deren Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

3. Wird hingegen bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen der Gewährungsvoraussetzungen festgestellt, so wird die Beihilfe widerrufen und muss, falls bereits ausgezahlt, zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

4. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall vorenthaltener notwendiger Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 16
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.

2. Die Auswahl der stichprobenartig zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, aus dem Direktor/der Direktorin des Amtes, das für die Auszahlung der Beihilfe zuständig ist, und aus einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

3. Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die das entsprechende Erhebungsprotokoll verfassen.

4. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

Art. 17
Kumulierung

1. Die Beiträge laut diesen Richtlinien sind nicht mit anderen von öffentlichen Körperschaften gewährten Beihilfen kumulierbar, wenn die Summe aus letzteren und der gemäß diesen Richtlinien gewährten Beiträge die zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben gemäß Artikel 9 Absatz 3 übersteigt.

Art. 18
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Beihilfen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen und Programme des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mittel.

 

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