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e) Landesgesetz vom 22. Dezember 2022, Nr. 151)
Änderungen des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“

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1)
Kundgemacht in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 22. Dezember  2022, Nr. 51.

Art. 1 (Änderungen betreffend Beiträge an die Gemeinden)

(1) Nach Artikel 87 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis Erfolgt der Erwerb der Flächen für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, mittels Kaufvertrag, verfügt das Land auf Grundlage des diesbezüglichen, registrierten Kaufvorvertrages die Gewährung einer Finanzierung in der Höhe des Kaufpreises zugunsten der Gemeinde. 50 Prozent dieser Finanzierung werden als einmaliger Beitrag gewährt und die restlichen 50 Prozent müssen von der Gemeinde selbst rückerstattet werden. Werden die Flächen für den geförderten Wohnbau zugunsten des Wohnbauinstituts erworben, wird ein einmaliger Beitrag in Höhe des gesamten Kaufpreises gewährt. Die Angemessenheit des Kaufpreises wird vom Schätzamt des Landes festgelegt.“

(2) Nach Artikel 87 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5/bis Befanden sich Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, im Moment der Ausweisung der Zone bereits im Eigentum der Gemeinde, haben die Zuweisungsempfänger der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen, Anspruch auf Zuweisung dieser Flächen zu einem Preis, der 50 Prozent der Enteignungsentschädigung entspricht, die gemäß Artikel 7/quinquies des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, festzusetzen ist. Der Gemeinde wird auf der Grundlage der Zuweisungsbeschlüsse ein Beitrag in der Höhe der restlichen 50 Prozent der Enteignungsentschädigung gewährt. Die Angemessenheit der Enteignungsentschädigung wird vom Schätzamt des Landes festgelegt. In diesem Fall stehen die 10 Prozent Erhöhung der Vergütung laut Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, nicht zu.“

(3) Artikel 87 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„7. Die Gemeinden oder ihre Verwaltungsgemeinschaften weisen die erworbenen Flächen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu und lasten dem Eingewiesenen, unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 5/bis des vorliegenden Artikels, einen Betrag in Höhe des dem Land für den Ankauf der Flächen rückzuerstattenden Betrags an. Wenn für das von der Zuweisung betroffene Mischgebiet folgende drei Bedingungen gleichzeitig zutreffen, entspricht der Zuweisungspreis dem doppelten des rückzuerstattenden Betrages:

  1. es handelt sich bei den Eingewiesenen um die vorigen Eigentümer der Flächen oder deren Verwandte und Verschwägerte ersten Grades;
  2. die urbanistischen Planungsinstrumente behalten mehr als 60 Prozent der Fläche bzw. der Baumasse für den geförderten Wohnbau oder Wohnungen mit Preisbindung vor;
  3. mit 40 Prozent der Fläche bzw. der Baumasse des Mischgebietes hätte für den vorigen Eigentümer eine Wohnung von wenigstens 495 Kubikmetern realisiert werden können.“

(4) Nach Artikel 87 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

„7/bis Die mögliche Mehreinnahme der Gemeinde oder ihrer Verwaltungsgemeinschaft gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels muss dem Land innerhalb von 120 Tagen nach der Flächenabtretung an die Zuweisungsempfänger rückerstattet werden, wobei keine gesetzlichen Zinsen geschuldet sind.“

(5) Artikel 87 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„9.  Zur primären Erschließung der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen sowie für andere Arbeiten, die dem Anschluss dieser Flächen an das öffentliche Versorgungsnetz dienen, wird ein einmaliger Beitrag im Ausmaß von 60 Prozent der für die Arbeiten anerkannten Ausgaben gewährt. Ausgenommen sind Schutzmaßnahmen gegen Naturgefahren, welche im Sinne von Artikel 89 finanziert werden können. Auf Antrag der Gemeinde kann ein Vorschuss im Ausmaß von 60 Prozent der im Gesuch veranschlagten Ausgaben und diesem Absatz entsprechenden Arbeiten gewährt werden. Der zustehende endgültige Beitrag wird auf der Grundlage der Endabrechnung ermittelt und darf höchstens 60 Prozent der für die Arbeiten anerkannten Ausgaben betragen. Vom ermittelten endgültigen Beitrag wird der gegebenenfalls bereits gewährte Vorschuss abgezogen. Muss aufgrund der Endabrechnung ein Teil des gewährten Vorschusses rückerstattet werden, sind keine gesetzlichen Zinsen geschuldet. Die Endabrechnung muss innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Vorschussgewährung vorgelegt werden, ansonsten muss der Beitrag widerrufen werden. Auf begründeten Antrag der Gemeinde kann die Frist für die Vorlage der Endabrechnung um höchstens drei Jahre verlängert werden.“

(6) Artikel 87 Absatz 14 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die Gemeinde muss dem Land die gewährte Finanzierung innerhalb von 120 Tagen nach der Flächenabtretung an die Zuweisungsempfänger rückerstatten. Genannte Finanzierung muss auf jeden Fall innerhalb von vier Jahren ab ihrer Gewährung rückerstattet werden, auch wenn die Flächen noch nicht zugewiesen wurden.“

(7) Der vierte Satz von Artikel 87 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Auf Antrag der Gemeinde kann die Frist für die Rückzahlung der Finanzierungen um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Gemeinde dies entsprechend begründet oder wenn es sich um Maßnahmen von übergemeindlichem Interesse handelt.“

(8) In Artikel 89 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

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