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e) Landesgesetz vom 22. Dezember 2022, Nr. 151)
Änderungen des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“

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1)
Kundgemacht in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 22. Dezember  2022, Nr. 51.

Art. 2 (Änderungen betreffend die Zuweisung von gefördertem Bauland)

(1) Artikel 81 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„1.  Ist die im Gemeindeplan für Raum und Landschaft angegebene Frist für die Verbauung des Gebietes verstrichen, ohne dass die Eigentümer der für den privaten Wohnbau bestimmten Flächen bei der Gemeinde einen Bauantrag eingereicht haben, enteignet die Gemeinde die unverbauten Flächen. Die Vergütung für diese Grundstücke wird auf der Grundlage derselben Kriterien bestimmt, die im vorherigen Enteignungsverfahren angewandt wurden, unter Berücksichtigung des Zustandes der Grundstücke. Falls dies für die öffentliche Verwaltung vorteilhafter ist, kann die Vergütung in Höhe der in demselben Gebiet für den Erwerb der Flächen für den geförderten Wohnbau angewandten Enteignungsentschädigung gezahlt werden, wobei diese gemäß dem Index der Verbraucherpreise aufgewertet wird, der vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) für den Zeitraum zwischen dem Tag der Zahlung der Enteignungsentschädigung für die Flächen für den geförderten Wohnbau und dem Tag der Festlegung der neuen Enteignungsvergütung erhoben wurde.“

(2) Artikel 81 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„2. Die im Sinne des Absatzes 1 enteigneten Flächen müssen zur Gänze für den geförderten Wohnbau verwendet werden. Die Finanzierung des Erwerbs der Flächen wird gemäß Artikel 87 vorgenommen.“

(3) Artikel 82 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„4. Die Gemeinden bestimmen mit Verordnung die Fristen und die Vorgangsweise für das Einreichen der Gesuche um Zuweisung, die von Wohnbaugenossenschaften und Einzelgesuchstellern gestellt werden oder Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen oder für das Mehrgenerationenwohnen oder Cohousing oder ähnliche Wohnprojekte betreffen, sowie die Kriterien für die Erstellung der Rangordnung und für die Festsetzung des Ausmaßes der zuzuweisenden Fläche. In der Verordnung legen die Gemeinden überdies die Kriterien für den Vorrang der von Wohnbaugenossenschaften eingereichten Gesuche gegenüber den Gesuchen für Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen oder für das Mehrgenerationenwohnen oder Cohousing oder ähnliche Wohnprojekte und den Gesuchen der Einzelgesuchsteller fest. In der Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass für die Dauer der Ansässigkeit in der Gemeinde zwei zusätzliche Punkte anerkannt werden und dass die Rangordnung höchstens drei Jahre gültig ist.“

(4) Nach Artikel 82 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„4/bis. Mit Verordnung legen die Gemeinden die Bedingungen fest, zu denen den Zuweisungsbegünstigten das Eigentumsrecht oder das Überbaurecht an der Fläche abgetreten werden kann, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten ist.“

(5) Artikel 82 Absatz 5 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„a) sie müssen in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben; verheiratete oder im Sinne von Artikel 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in eheähnlicher Beziehung lebende Gesuchsteller können die Zuweisung der Fläche gemeinsam erhalten, auch wenn nur einer der Gesuchsteller die Voraussetzung des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes in der Gemeinde besitzt,“

(6) Absatz 5 dieses Artikels findet auch für bereits eingereichte Gesuche, um das Eigentum an Flächen zu erwerben, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, Anwendung, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine endgültige Maßnahme vorliegt. Des Weiteren, findet Absatz 5 dieses Artikels auch Anwendung auf bereits eingereichte Gesuche um Gewährung von einmaligen Beiträgen für den Bau von Volkswohnungen für den Grundwohnbedarf, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren, um das Eigentum an Flächen zu erwerben, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, bereits abgeschlossen ist und noch keine endgültige Maßnahme vorliegt.

(7) Artikel 82 Absatz 7/ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7/ter In Abweichung von Absatz 5 Buchstabe a) kann die zuständige Gemeinde Flächen für den geförderten Wohnbau auch Gesuchstellern zuweisen, die in einer anderen Gemeinde Südtirols ansässig sind. Dafür ist die Zustimmung der betroffenen Gemeinden erforderlich.“

(8) Artikel 82 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„10. Auf den Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, dürfen nur Wohnungen mit den in Artikel 41 festgesetzten Merkmalen errichtet werden. Ausgenommen davon sind die Arbeiter-, Schüler- und Studentenwohnheime, die geschützten Wohnungen und die Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen sowie für das Mehrgenerationenwohnen und Cohousing und ähnliche Wohnprojekte.“

(9) In Artikel 82 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „sowie ihre gesetzlich nicht getrennten Ehegatten“ durch die Wörter „sowie ihre gesetzlich nicht getrennten Ehegatten oder die mit ihnen in eheähnlicher Beziehung lebenden Personen“ ersetzt.

(10) Artikel 83 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„1. Der in Artikel 82 angegebene Beschluss ist der Rechtstitel für die grundbücherliche Eintragung des Eigentums- oder des Überbaurechtes zugunsten jener Person, der der Grund zugewiesen wurde, und für die Anmerkung der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau laut Artikel 62, für die Anmerkung der Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, sowie für die Eintragung der im Durchführungsplan definierten Dienstbarkeiten. Im Beschluss sind anzuführen:

  1. unter Beachtung des Durchführungsplans, das Ausmaß der zugewiesenen Fläche und Baumasse sowie die Anzahl der zu errichtenden Wohnungen,
  2. unter Beachtung des Durchführungsplans, die Merkmale der zu errichtenden Wohnungen,
  3. die Fristen für die Vorlage des Projektes und für den Beginn und den Abschluss der Bauarbeiten,
  4. die Fälle, in denen die Nichteinhaltung der im Gesetz oder im Zuweisungsbeschluss vorgesehenen Verpflichtungen den Widerruf der Zuweisung zur Folge hat,
  5. die anzumerkenden Bindungen,
  6. der Preis für die Abtretung des Grundstückes, für die Erschließungs- und für die Planungskosten,
  7. ein Hinweis auf die Pflicht der Person, der der Grund zugewiesen wurde, bei der Gemeinde innerhalb eines Jahres ab Meldung der Bezugsfertigkeit die Erklärung über die tatsächliche ständige Besetzung der auf der zugewiesenen Fläche errichteten Wohnung abzugeben.“

(11) Am Ende von Artikel 86 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Veräußerung oder Vermietung von Wohnungen oder deren Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten ist auf jeden Fall erst nach Ablauf von mindestens einem Jahr ab dem Datum der Einreichung der Erklärung über die ständige und tatsächliche Besetzung möglich.“

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