1. Zur Abmilderung des finanziellen Ausfalls aufgrund des epidemiologischen Covid-19-Notstandes werden für das Jahr 2021 folgenden Anspruchsberechtigten außerordentliche Förderungen zur Unterstützung der Sporttätigkeit im Sinne des VI. Abschnitts dieser Kriterien gewährt:
a) Anspruchsberechtigte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c), beschränkt auf Amateursportgesellschaften mit einem Jahresumsatz von über 600.000 Euro für die Saison 2020/2021,
b) Anspruchsberechtigte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d), beschränkt auf Profisportgesellschaften mit einem Jahresumsatz von über 1 Million Euro für die Saison 2020/2021,
c) Anspruchsberechtigte laut Artikel 2 Absatz 2, beschränkt auf Organisationskomitees von Weltcupevents mit einem Umsatz von über 1 Million Euro für die Weltcupveranstaltung der Wintersaison 2020/2021.
2. Die außerordentliche Förderung wird zum Ausgleich entgangener Einnahmen aus dem Ticketverkauf (Einzelkarten und Abos) für die Saison 2020/2021 oder für die Weltcupveranstaltung der Wintersaison 2020/2021 gewährt und beträgt 70 Prozent des finanziellen Ausfalls. Dieser Ausfall ergibt sich aus der Differenz zwischen den Einnahmen aus dem Ticketverkauf der Saison 2020/2021 bzw. der Weltcupveranstaltung im Winter 2020/2021 und den durchschnittlichen Einnahmen aus dem Ticketverkauf der drei vorhergehenden Saisonen bzw. Weltcupveranstaltungen. Die jeweiligen Gesuche sind bis 31. August 2021 zusammen mit sämtlichen zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis des finanziellen Ausfalls einzureichen, d.h. die jährlichen Bilanzen oder die von der Vollversammlung genehmigte Abschlussrechnungen, aus denen im Detail die Einnahmen aus dem Ticketverkauf der Saisonen bzw. der Weltcupveranstaltungen in den Wintern 2017/2018, 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 hervorgehen.
3. Die Gewährung der Förderungen laut diesem Artikel erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Landeshaushalts zugewiesenen Mittel. Falls die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, wird das Ausmaß der Förderung reduziert oder die Förderungsgesuche werden von Amts wegen abgelehnt.